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Tarifvertrag für studentische Beschäftigte II
(TV Stud II)

vom 24. Februar 1986 in der Fassung des 4. Änderungstarifvertrages vom 1. Januar 2003, unter Berücksichtigung der Vergütungserhöhung ab 01.06.2009.

Zwischen dem Verband von Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes in Berlin sowie von Unternehmen, auf deren Leitung das Land Berlin einen entscheidenden Einfluss hat (VAdöD Berlin) und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft - ver.di, Landesbezirk Berlin - Brandenburg, wird folgendes vereinbart:

§ 1 Geltungsbereich

  1. Dieser Tarifvertrag gilt für die an staatlichen Hochschulen* tätigen studentischen Hilfskräfte im Sinne des § 121 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG) vom 12. Oktober 1990 (GVBl. S. 2165) in der jeweils geltenden Fassung; er gilt nicht für studentische Hilfskräfte an der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin.
  2. Der Tarifvertrag gilt auch für Studenten, die wie studentische Hilfskräfte an wissenschaftlichen Einrichtungen außerhalb der Hochschule tätig sind.

§ 2 Arbeitsvertrag

  1. Der Arbeitsvertrag wird schriftlich geschlossen. Im Arbeitsvertrag ist die Frist anzugeben, mit deren Ablauf das Arbeitsverhältnis enden soll.
  2. Nebenabreden und Vertragsänderungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

§ 3 Probezeit

Die ersten drei Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit. Die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses löst keine neue Probezeit aus.

§ 4 Schweigepflicht

§ 9 des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) gilt entsprechend.

§ 5 Personalakten

  1. Die studentische Hilfskraft hat ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. Sie kann das Recht auf Einsicht auch durch einen hierzu schriftlich Bevollmächtigten ausüben. Die Vollmacht ist zu den Personalakten zu nehmen. Der Arbeitgeber kann einen Bevollmächtigten zurückweisen, wenn es aus dienstlichen oder betriebliche n Gründen geboten ist.
  2. Die studentische Hilfskraft muss über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für sie ungünstig sind oder die ihr nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. Ihre Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen.

Protokollnotiz zu Absatz 1:
Das Recht der Akteneinsicht schließt das Recht der studentischen Hilfskraft ein, Abschriften oder Ablichtungen auf ihre Kosten aus den Personalakten zu fertigen.

§ 6 Dauer der Beschäftigungsverhältnisse

Protokollnotiz zu § 6:
Zur Frage der Dauer der Beschäftigungsverhältnisse werden auf Wunsch einer der Tarifvertragsparteien Verhandlungen aufgenommen werden, wenn das Berliner Hochschulrecht Regelungen für studentische Hilfskräfte ändert oder nicht mehr vorsieht.

§ 7 Arbeitszeit

  1. Im Arbeitsvertrag wird die durchschnittliche monatliche Arbeitszeit angegeben. Sie darf nicht mehr als 80 Stunden betragen. An den Universitäten darf sie nicht weniger als 40 Stunden monatlich betragen.
  2. Bei studentischen Hilfskräften mit Unterrichtsaufgaben sollen die Aufgaben einschließlich der Vor- und Nachbereitung der Unterrichtsveranstaltungen in angemessenem Umfange so auf die Vorlesungszeit und die vorlesungsfreie Zeit verteilt werden, dass über das gesamte Semester eine gleichbleibende monatliche Arbeitszeit erreicht wird.
  3. Soweit die studentischen Hilfskräfte mit Unterrichtsaufgaben betraut sind, muss die Vor- und Nachbereitungszeit in angemessenem Verhältnis zur Dauer und Zahl der zu leistenden Unterrichtsstunden entsprechend den Gegebenheiten des Fachs und der Schwierigkeit der Unterrichtstätigkeit stehen. Daneben können die studentischen Hilfskräfte auf Weisung zu sonstigen Hilfstätigkeiten zur Unterstützung der wissenschaftlichen und künstlerischen Dienstkräfte bei ihren Tätigkeiten in Forschung, Lehre und Kunstausübung eingesetzt werden.
  4. Kommt ein Tutorium nicht zustande, hat dies die studentische Hilfskraft unverzüglich der Stelle anzuzeigen, der das Tutorium zugeordnet ist. Der Arbeitgeber ist in diesem Fall berechtigt, der studentischen Hilfskraft anstelle der vereinbarten Unterrichtsaufgaben andere Unterrichtsaufgaben und, wenn das nicht möglich ist, andere (gleichwertige) Aufgaben zu übertragen, ohne dass es einer Änderung des Arbeitsvertrages bedarf.

Protokollnotiz zu Absatz 1 Satz 3:
Aus betrieblichen Gründen sowie auf Antrag der studentischen Hilfskraft kann eine durchschnittliche monatliche Arbeitszeit von weniger als 40 Stunden vereinbart werden.

Protokollnotiz Nr. 1 zu Absatz 3:
Zu der Vor- und Nachbereitungszeit gehören folgende Tätigkeiten:

  1. technisch-organisatorische und didaktische Vor- und Nachbereitung,
  2. Erstellung von didaktischem Material,
  3. Korrektur von Übungsaufgaben, Tests oder Arbeiten einschließlich einer Aufsicht im Tutorium,
  4. Besprechung mit Professoren oder wissenschaftlichen Assistenten oder mit anderen Tutoren, die für die Durchführung des Unterrichts erforderlich sind. Dazu zählen auch alle Tätigkeiten, die mit den Arbeitsbesprechungen verbunden sind (z.B. Sitzung vorbereiten, Protokolle führen),
  5. didaktische und fachliche Einarbeitung im ersten Semester der Unterrichtstätigkeit,
  6. Vertiefung und Erweiterung der wissenschaftlichen und didaktischen Kenntnisse, soweit sie für die Durchführung des Unterrichts notwendig sind (z. B.Erarbeiten des neuesten wissenschaftlichen Standes, Bearbeitung von Fragestellungen, die sich aus dem Unterricht und den Anliegen der Teilnehmer ergeben).

Protokollnotiz Nr. 2 zu Absatz 3:
Zu den sonstigen Hilfstätigkeiten gehören

  1. Korrekturaufgaben und Aufsicht außerhalb des Tutoriums
  2. Betreuung und Beratung von Studenten außerhalb der Unterrichtszeit (z. B. Sprechstunden, Prüfungsvorbereitungen, individuelle Korrekturbesprechung),
  3. Besuch der Vorlesung oder des Seminars, dem die Unterrichtsveranstaltung der studentischen Beschäftigten zugeordnet ist,
  4. organisatorische Arbeiten, die im Zusammenhang mit der Lehrtätigkeit stehen (z. B. Raumsuche, Anmeldungen entgegennehmen, Erstellen von Unterlagen für die Vergabe von Leistungsnachweisen für die Hochschullehrer).

Protokollnotiz Nr. 3 zu Absatz 3:
Die Vor- und Nachbereitungszeit soll zwei Stunden pro Unterrichtsstunde nicht überschreiten. In begründeten Fällen kann hiervon mit Zustimmung des Präsidenten bzw. des Rektors auf Vorschlag der zuständigen Einrichtung abgewichen werden.

§ 8 Zeitzuschläge

Für die Abgeltung angeordneter Arbeit an Sonntagen, Wochenfeiertagen, während der Nachtzeit (§ 15 BAT) oder an Samstagen in der Zeit von 13 bis 20 Uhr gilt § 35 BAT entsprechend

§ 9 Arbeitsversäumnis

§ 18 BAT gilt entsprechend.

§ 10 Vergütung

  1. Die Stundenvergütung der studentischen Hilfskräfte beträgt 10,98 Euro, ab 01.06.2009 11,37 €.

    Das an Angestellte des öffentlichen Dienstes gewährte Urlaubsgeld ist mit einem Betrag in Höhe von 0,13 Euro anteilig in der Stundenvergütung enthalten. Wird das Urlaubsgeld der unter den BAT fallenden Angestellten des Landes Berlin nach dem 31. Dezember 2002 durch Tarifvertrag allgemein geändert, so ist der auf das Urlaubsgeld entfallende Anteil der Stundenvergütung um den Vomhundertsatz anzupassen, um den das Urlaubsgeld geändert wird.

  2. Die Stundenvergütungen nach Absatz 1 werden den Tutoren für jede arbeitsvertraglich vereinbarte Stunde gezahlt.
  3. § 36 BAT gilt entsprechend.
  4. Soweit es zur Deckung eines Personalbedarfs erforderlich ist, kann studentischen Hilfskräften eine Zulage in Höhe von bis zu 50 v.H. der zustehenden Stundenvergütung (Abs. 1) gewährt werden.

§ 11 Zuwendung

Die studentische Hilfskraft erhält eine Zuwendung in sinngemäßer Anwendung des Tarifvertrages über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973.

§ 12 Krankenbezüge

Für die Krankenbezüge gelten § 37 Abs. 1 und 2 sowie § 38 BAT mit der Maßgabe entsprechend, dass anstelle des § 71 BAT die in § 23a dieses Tarifvertrages genannte Übergangsvorschrift in Kraft tritt.

§ 13 Erholungsurlaub

  1. Für den Erholungsurlaub gelten § 47 Abs. 1, 3, 5 bis 8, § 48 Abs. 5 bis 5b und § 49 BAT entsprechend.
  2. Die Dauer des Erholungsurlaubs beträgt 31 Werktage jährlich. Erhöht sich die Zahl der Urlaubstage in § 48 Abs. 1 BAT in der ersten Altersgruppe um einen Arbeitstag, erhöht sich der Erholungsurlaub um einen Werktag; erreicht danach die Zahl der Urlaubstage 30 Arbeitstage, beträgt der Erholungsurlaub 36 Werktage.
  3. Der Erholungsurlaub soll grundsätzlich in der vorlesungsfreien Zeit genommen werden, soweit Unterrichtsaufgaben wahrgenommen werden.
  4. Als Urlaubsvergütung wird die Vergütung (§ 10) gezahlt.

§ 14 Arbeitsbefreiung, Sonderurlaub

  1. Arbeitsbefreiung

    1. Für die Arbeitsbefreiung gelten § 52 Abs. 1 Buchst. a, b, e, und f sowie die Absätze 2 und 3 BAT einschließlich Nr. 2 der Protokollnotizen dazu mit der Maßgabe entsprechend, dass die Vergütung nach § 10 gezahlt wird.
    2. Die studentische Hilfskraft wird für ihre Hochschulprüfungen oder Staatsprüfungen für die Dauer der unumgänglich notwendigen Abwesenheit unter Fortzahlung der Vergütung (§ 10) von der Arbeit freigestellt.
    3. Zur Teilnahme an Tarifverhandlungen mit dem VAdöD Berlin kann auf Anfordern der vertragschließenden Gewerkschaft Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung (§ 10) ohne zeitliche Begrenzung erteilt werden.
  2. Sonderurlaub

    Für den Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge gelten § 50 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BAT sowie die Protokollnotiz dazu entsprechend. Der Sonderurlaub ist zu befristen und kann verlängert werden.

§ 15 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung

  1. Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der im Arbeitsvertrag bestimmten Frist.
  2. Wird die studentische Hilfskraft vor der im Arbeitsvertrag bestimmten Frist exmatrikuliert, endet das Arbeitsverhältnis mit der Exmatrikulation, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
  3. Abweichend von Absatz 2 endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Semesters, in dem die studentische Hilfskraft die Abschlussprüfung abgelegt hat.

§ 16 Ordentliche Kündigung

  1. Das Arbeitsverhältnis kann von jeder Arbeitsvertragspartei ordentlich gekündigt werden.
  2. Innerhalb der Probezeit (§ 3) beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monatsschluss.
  3. Im übrigen beträgt die Kündigungsfrist sechs Wochen zum Monatsschluss.

§ 17 Außerordentliche Kündigung

  1. Der Arbeitgeber und die studentische Hilfskraft sind berechtigt, das Arbeitsverhältnis aus einem wichtigen Grunde fristlos zu kündigen, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
  2. Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

§ 18 Schriftform der Kündigung Kündigungen

(§§ 16, 17) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 19 Auflösungsvertrag

Das Arbeitsverhältnis kann im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit durch schriftlichen Auflösungsvertrag beendet werden.

§ 20 Zeugnisse

§ 61 Abs. 1 und 2 BAT gilt entsprechend.

§ 21 Anpassungsklausel

Soweit dieser Tarifvertrag die Anwendung von Tarifvorschriften für Angestellte vorsieht, gelten diese Tarifvorschriften mit allen künftigen Änderungen und Ergänzungen in ihrer jeweiligen Fassung. Die an die Stelle dieser Tarifvorschriften tretenden Bestimmungen finden von ihrem Inkrafttreten an in der jeweiligen Fassung ebenfalls Anwendung. Wird § 70 BAT geändert, wird § 22 angepasst.

§ 22 Ausschlussfrist

  1. Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der studentischen Hilfskraft oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden.
  2. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen.

§ 23 Übergangsvorschrift

Für studentische Hilfskräfte, deren am 31. Dezember 1985 bestehendes Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber am 1. Januar 1986 fortbesteht oder verlängert wird, gelten die vor dem Inkrafttreten dieses Tarifvertrages vereinbarten Arbeitsbedingungen weiter, bis das Arbeitsverhältnis endet.

Protokollnotiz zu § 23:
Durch eine Verlängerung des Arbeitsvertrages oder eine Änderung der Stundenzahl im Arbeitsvertrag tritt eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht ein.

§ 23a Übergangsvorschrift für die Zahlung von Krankenbezügen

Für studentische Hilfskräfte, die am 30. Juni 1994 in einem im Tarifgebiet West begründeten Arbeitsverhältnis gestanden haben, das am 1. Juli 1994 fortbestanden hat, gilt anstelle des § 12 dieses Tarifvertrages für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses folgendes:

  1. Für die Krankenbezüge gelten § 37 Abs. 1, 2 Unterabs. 2 bis 6, Abs. 3 und 5, Protokollnotiz zu Absatz 5 Unterabs. 1 BAT in der bis zum 30. Juni 1994 geltenden Fassung entsprechend.
  2. Krankenbezüge werden bis zur Dauer von sechs Wochen, unbeschadet des vorstehenden Halbsatzes, nach einer Beschäftigung als studentische Hilfskraft von mindestens zwei Jahren bis zum Ende der 9. Woche seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit gezahlt.

§ 24 Inkrafttreten, Laufzeit

  1. Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1986 in Kraft.
  2. Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2005, schriftlich gekündigt werden.

Protokollnotiz zu § 24:
Nach dem 31. Dezember 2005 können Tarifgespräche auch bei ungekündigtem Vertrag aufgenommen werden.

Übergangsregelungen

Für studentische Hilfskräfte, deren Arbeitsverhältnisse in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Teil des Landes Berlin begründet worden sind, gelten folgende Übergangsregelungen:

  1. Die studentischen Hilfskräfte erhalten jeweils denselben Vomhundertsatz der Stundenvergütung nach § 10 Abs. 1, wie dieser für die vom Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – BAT-O – erfassten Angestellten in § 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum Ersten Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften (BAT-O) – in der jeweils geltenden Fassung tarifvertraglich vereinbart ist.
  2. Anstelle der im TV Stud II für anwendbar erklärten Vorschriften des BAT gelten die entsprechenden Vorschriften des BAT-O; dies gilt nicht für § 10 Abs. 1.
  3. Bei Anwendung des § 11 tritt an die Stelle des Tarifvertrages über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973 der Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte (TV Zuwendung Ang-O) vom 10. Dezember 1990
  4. Für studentische Hilfskräfte, die am 30. Juni 1994 in einem im Tarifgebiet Ost begründeten Arbeitsverhältnis gestanden haben, das am 1. Juli 1994 zu demselben Arbeitgeber fortbestanden hat, gilt anstelle des § 12 dieses Tarifvertrages für die Dauer des Arbeitsverhältnisses folgendes:

    Krankenbezüge werden bis zur Dauer von sechs Wochen, unbeschadet des vorstehenden Halbsatzes, nach einer Beschäftigung als studentische Hilfskraft von mindestens zwei Jahren bis zum Ende der 9.Woche seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit gezahlt.

Der vierte Änderungstarifvertrag tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2003 in Kraft.

Niederschriftserklärung zum Tarifvertrag vom 24. Feb. 1986

Weiterbeschäftigung bei Wechsel der Hochschule

Tritt eine studentische Hilfskraft von einer Hochschule zu einer anderen Hochschule des Landes Berlin über, kann der Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung mit der studentischen Hilfskraft bis zum ursprünglich vorgesehenen Ende des Beschäftigungsverhältnisses in dem nach den einschlägigen Vorschriften des Berliner Hochschulgesetzes vorgesehenen Rahmen vereinbaren.

Niederschriftserklärungen zum Änderungstarifvertrag vom 28. Jan. 1991

Nr. 1
Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass die an Angestellte des öffentlichen Dienstes gewährte allgemeine Zulage und das Urlaubsgeld anteilig in der Stundenvergütung gemäß § 10 Abs. 1 TV Stud II enthalten sind. Von dem am 1. Januar 1991 wirksam werdenden Erhöhungsbetrag von 50 Pf. entfallen 35 Pf. auf die allgemeine Zulage und 15 Pf. auf das Urlaubsgeld.

Nr. 2
Die Tarifvertragsparteien stimmen darin überein, dass sie alsbald Verhandlungen mit dem Ziel der Erstreckung dieses Tarifvertrages auf den beigetretenen Teil Berlins aufnehmen werden, wenn die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes vergleichbare tarifliche Regelungen für die in diesem Teil tätigen Arbeitnehmer des Landes Berlin getroffen haben.

Nr. 3
Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass die Hochschulleitungen, soweit erforderlich, Näheres zur Arbeitszeitregelung und Ausgestaltung der Arbeitsplätze sowie zum Einsatz der studentischen Hilfskräfte entsprechend den Belangen der jeweiligen Hochschule und der Fächer unter Berücksichtigung der personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsrechte festlegen.

§ 37 BAT Krankenbezüge in der bis zum 30. Juni 1994 geltenden Fassung (Zur Übergangsvorschrift § 23a TVStud II)

  1. Dem Angestellten werden im Falle einer durch Unfall, durch Krankheit, durch nicht rechtswidrige Sterilisation oder durch nicht rechtswidrigen Abbruch einer Schwangerschaft verursachten Arbeitsunfähigkeit Krankenbezüge gezahlt, es sei denn, dass er sich den Unfall oder die Krankheit vorsätzlich, grob fahrlässig oder bei einer nicht genehmigten Nebentätigkeit zugezogen hat.
  2. Krankenbezüge werden bis zur Dauer von sechs Wochen gezahlt. Unbeschadet des Satzes 1 werden sie nach einer Dienstzeit (§ 20 BAT) von mindestens
  3. seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit gezahlt.

    Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei dem Arbeitgeber erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine bei dem Arbeitgeber zugezogene Berufskrankheit verursacht ist, werden die Krankenbezüge ohne Rücksicht auf die Dienstzeit bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit gezahlt, wenn der zuständige Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit anerkennt.
    Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Sterilisation oder Schwangerschaftsabbruchs werden die Krankenbezüge längstens bis zur Dauer von sechs Wochen gezahlt.
    Dem Angestellten, der eine Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält, werden Krankenbezüge längstens bis zur Dauer von sechs Wochen gezahlt.
    Krankenbezüge werden nicht gezahlt

    1. über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus,
    2. über den Zeitpunkt hinaus, von dem an der Angestellte Bezüge – ausgenommen eine Hinterbliebenenrente - aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung erhält, zu der Arbeitgeber oder ein anderer Arbeitgeber, der diesen Tarifvertrag oder einen anderen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts angewendet hat, die Mittel ganz oder teilweise beigesteuert hat. Überzahlte Krankenbezüge und sonstige überzahlte Bezüge gelten als Vorschüsse auf die zustehenden Bezüge im Sinne des Satzes 1. Die Ansprüche des Angestellten gehen insoweit auf den Arbeitgeber über.
    Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit und endet das Arbeitsverhältnis vor dem Ende der Bezugsfrist nach Unterabsatz 1 Satz 1, behält der Angestellte abweichend von Unterabsatz 5, Satz 1 Buchst.a) den Anspruch auf Krankenbezüge bis zur Dauer von sechs Wochen. Das gleiche gilt, wenn der Angestellte das Arbeitsverhältnis aus einem von dem Arbeitgeber zu vertretenden Grunde kündigt, der den Angestellten zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt.
  4. Als Krankenbezüge wird die Urlaubsvergütung bezahlt, die dem Angestellten zustehen würde, wenn er Erholungsurlaub hätte.
  5. Vollendet der Angestellte während der Arbeitsunfähigkeit die zu einer längeren Bezugsdauer berechtigende Dienstzeit, werden die Krankenbezüge so gezahlt, wie wenn der Angestellte die längere Dienstzeit bereits bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit vollendet hätte.
  6. Hat der Angestellte nicht mindestens vier Wochen wieder gearbeitet und wird er aufgrund derselben Ursache erneut arbeitsunfähig, werden Krankenbezüge insgesamt nur für die nach Absatz 2 maßgebende Zeit gezahlt.
Hat der Angestellte in einem Fall des Absatzes 2 Unterabs. 2 die Arbeit vor Ablauf der Bezugsfrist von 26 Wochen wieder aufgenommen und wird er vor Ablauf von sechs Monaten aufgrund desselben Arbeitsunfalls oder derselben Berufskrankheit erneut arbeitsunfähig, wird der Ablauf der Bezugsfrist, wenn dies für den Angestellten günstiger ist, um die Zeit der Arbeitsfähigkeit hinausgeschoben.

Protokollnotiz zu Absatz 5 Unterabs. 1:
Auf die vier Wochen wird ein Erholungsurlaub (einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs) angerechnet, den der Angestellte nach Arbeitsaufnahme angetreten hat, weil dies im Urlaubsplan vorgesehen war oder der Arbeitgeber dies verlangt hatte.

Auszug aus dem Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin Berliner Hochschulgesetz – BerlHG vom 12. Oktober 1991

§ 121 Studentische Hilfskräfte

  1. Studenten und Studentinnen können nach einem Studium von mindestens zwei Semestern als Studentische Hilfskräfte an ihrer oder einer anderen Hochschule beschäftigt werden. In begründeten Fällen kann von dem Erfordernis eines mindestens zweisemestrigen Studiums abgesehen werden. Dabei sollen bei gleicher Qualifikation Frauen entsprechen d ihrem Anteil an den Studenten und Studentinnen ihres jeweiligen Studiengangs berücksichtigt werden.
  2. Studentische Hilfskräfte führen Unterricht in kleinen Gruppen (Tutorien) zur Vertiefung und Aufarbeitung des von den Lehrveranstaltungen vermittelten Stoffes durch. Diese Unterrichtsaufgaben dürfen nur Studenten oder Studentinnen im Hauptstudium wahrnehmen; an Fachhochschulen kann von dieser Voraussetzung abgewichen werden. Studentische Hilfskräfte unterstützen die wissenschaftlichen und künstlerischen Dienstkräfte bei ihren Tätigkeiten in Forschung und Lehre durch sonstige Hilfstätigkeiten.
  3. Die Beschäftigungsverhältnisse werden in der Regel für vier Semester begründet. Sie können in begründeten Fällen verlängert werden. Die gesamte wöchentliche Arbeitszeit der studentischen Hilfskräfte darf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit nicht erreichen. Ihnen dürfen Aufgaben, die üblicherweise von hauptberuflichem Personal wahrgenommen werden, nur ausnahmsweise übertragen werden.
  4. Die Beschäftigungsverhältnisse für studentische Hilfskräfte werden durch den Leiter oder die Leiterin der Hochschule begründet.

Gesetz zur Angleichung der Einkommensverhältnisse im öffentlichen Dienst Berlins (Einkommensangleichungsgesetz - EinkommAngG) vom 7. Juli 1994

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Durch die Feststellung des Haushaltsplans von Berlin für die Haushaltsjahre 1995 und 1996 wird die Bezahlungsquote für die Bezüge der Arbeitnehmer, Auszubildenden und Praktikanten (Beschäftigte) im öffentlichen Dienst des Landes Berlin und der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Anspruch auf Bezahlung nach Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes des Tarifrechtskreises Ost haben, durch eine die jeweiligen monatlichen Bezügebestandteile anteilig erhöhende zusätzliche Zahlung stufenweise gemäß Satz 2 angehoben. Mit dieser zusätzlichen Zahlung werden die in Satz 1 Begünstigten so gestellt, dass sie unter Anrechnung der ihnen jeweils arbeitsvertraglich zustehenden Bezüge

  1. vom 1. April 1995 an 90 vom Hundert,
  2. vom 1. November 1995 an 94 vom Hundert und
  3. vom 1. Oktober 1996 an 100 vom Hundert

der im Tarifrechtskreis West für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder für Angestellte, angestelltenversicherungspflichtige Auszubildende und Praktikanten sowie für den Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände für Arbeiter und arbeiterrentenversicherungspflichtige Auszubildende jeweils geltenden Beträge erreichen.

§ 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Der Regierende Bürgermeister Diepgen

  1. Für studentische Beschäftigte, die länger als zwei Jahre beschäftigt sind, wird die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers nach sechs Wochen (früher neun Wochen) ersetzt durch das Krankengeld der Krankenkasse.
  2. Anmerkung der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft -. ver.di: Protokollnotizen und Übergangsvorschriften sind rechtsverbindliche Normen des Tarifvertrages. Sie sind hier in derselben Schrift wie der Tarifvertragstext wiedergegeben. Niederschriftserklärungen sind gemeinsame Willenserklärungen der Tarifparteien. Sie sind in dieser Broschüre kursiv gedruckt.
  3. Den durchschnittlichen Vomhundertsatz der allgemeinen Vergütungserhöhung bemessen die Tarifvertragsparteien des BAT nach der Vergütungserhöhung eines kinderlos verheirateten Angestellten der Vgr. Vc, Stufe 4, im VKA-Bereich. Der Vomhundersatz wird auf drei Stellen hinter dem Komma errechnet und kaufmännisch auf- bzw. abgerundet.
  4. Hinweis der Vereinten Gewerkschaft – verdi- Berlin: Nach der vom Abgeordnetenhaus von Berlin am 28.2.1997 beschlossenen Erprobungsklausel § 7a Berliner Hochschulgesetz, kann der Senator für Wissenschaft, Forschung und Kultur neben anderen Vorschriften auch § 121 BerlHG für eine oder mehrere Hochschulen außer Kraft setzen, falls diese das beantragen.

Quelle:

Auszug aus dem PDF-Dokument von ver.di "Tarifverträge fallen nicht vom Himmel... ... und gelten nicht ewig"
Tarifvertrag für studentische Beschäftigte in Berlin
Stand: Oktober 2004
Eine Veröffentlichung der Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (verdi Berlin-Brandenburg)
Fachbereich Bildung, Wissenschaft und Forschung (FB BiWiFo), Köpenicker Str. 30, 10179 Berlin
André Pollmann, Telefon: 8866-5304/5303, Fax: -5928, email: andre.pollmann@verdi.de

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