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Informationen zur BAT-Eingruppierung nach Lebensalter

Wie Sie vielleicht in der Zeitung gelesen haben, hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg bei seiner Entscheidung vom 11.09.2008 (Aktenzeichen 20 Sa 2244/07, Begründung liegt seit dem 11.02.2009 vor) in den Lebensaltersstufen des Vergütungssystems des BAT eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters gesehen. Dort werde alleine auf der Grundlage des Lebensalters eine unterschiedliche Vergütung gewährt.


Dies ist nach dem "Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)" vom 14. August 2006 unwirksam, so dass die höhere Vergütung geschuldet wird.


Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und die schriftliche Begründung liegt noch nicht vor. Der Berliner Senat wird Revision beantragen. In ihrem Rundschreiben I Nr. 51/2008 vom 24.09.2008 weist die Senatsverwaltung für Inneres und Sport außerdem darauf hin, dass über etwaige Konsequenzen erst entschieden werde, wenn ein rechtskräftiges Urteil vorliege.


Aber auch wenn das Urteil rechtskräftig wird, gilt es zunächst nur für den erfolgreichen Kläger und es bedeutet nicht, dass automatisch alle Angestellten nach der höchsten Lebensaltersstufe bezahlt werden müssen.


Daher empfehlen wir allen Angestellten, die noch nicht die höchste Lebensalterstufe erreicht haben, ihre Ansprüche anzumelden. Wieviel das ausmachen kann, sehen Sie in den aktuellen Vergütungstabellen.


Da alle Ansprüche aus dem BAT nach 6 Monaten verjähren, schicken Sie bitte Ihren Antrag umgehend an die Verwaltung des ZIB; denn falls es zu einer Nachzahlung kommen sollte, steht sie Ihnen nur für 6 Monate rückwirkend ab Antragstellung zu.


Herr Thieme hat mit der Personalstelle vereinbart, dass die Schreiben zunächst im ZIB gesammelt werden, um dann bei Bedarf an die Personalstelle weitergeleitet zu werden.


Bitte ergänzen Sie in dem Musterbrief nur Ihren Namen und Absender und geben Sie ihn unterschrieben umgehend in der Verwaltung des ZIB ab.


In jedem Fall warnen wir davor, sich jetzt schon Hoffnungen auf umfangreiche Nachzahlungen zu machen. Denn der Ausgang des Rechtsstreites ist durchaus offen, siehe Zitat aus dem Vortrag von Dr. Aino Schleusener auf der Tagung von ver.di vom 4. und 5. Juni 2008:


Für den vor dem Inkrafttreten des AGG am 18. 8. 2006 vereinbarten Anwendungstarifvertrag des Landes Berlin aus dem Jahr 2003 gilt ein Vertrauensschutz, Art. 20 III GG. Den Tarifvertragsparteien ist eine Übergangsfrist für eine Neuregelung zu gewähren. Nach fruchtlosem Fristablauf ist eine staatliche Festsetzung i.V.m. 612 Abs.2 BGBmöglich und geboten.