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News

Lange Nacht der Wissenschaften am ZIB 2013!

Auch in diesem Jahr finden am ZIB Vorträge, Führungen und Demonstrationen statt.  Mehr dazu...


Marika Karbstein hat schon zum zweiten Mal die Wahl zur „ultimativen Aufgabe für den Matheon-Adventskalender“ gewonnen! (21.01.2013)

Für den Matheon-Adventskalender überlegen sich die Mitarbeiter jedes Jahr Knobelaufgaben, die...


offene Stellen

Anlage zu den Zielsetzungen und Rahmenbedingungen für die Gewährung des Siemens-ZIB-Doktorandenstipendiums

Regelung über Schutzrechte, Urheberrechte und Geheimhaltung


  1. Entstehen bei den Arbeiten, die der Stipendiat für die Förderer durchzuführen hat, schutzfähige Erfindungen oder Gedanken, so können die Förderer hierauf nach freiem Ermessen auf ihren Namen - unter Nennung des Namens des Stipendiaten als Erfinder gemäß den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen - in beliebigen Ländern Schutzrechte anmelden, diese weiterverfolgen und auch jederzeit fallenlassen. Soweit die Förderer für solche Schutzrechte vom Stipendiaten Erläuterungen oder Erklärungen benötigen, wird er diese den Förderern auf Wunsch unverzüglich geben. Hierdurch entstehende Kosten werden von den Förderern getragen. Die aufgrund dieser Anmeldung entstehenden Schutzrechte gehören den Förderern.

    Sollten diese Schutzrechte für die Förderer einen besonderen wirtschaftlichen Wert erlangen, so sind die Förderer bereit, hierfür dem Stipendiaten eine von Fall zu Fall zu vereinbarende angemes­sene Vergütung zu bezahlen.

    Sind die den Förderern zu überlassenden Arbeitsergebnisse des Stipendiaten durch Urheberrechte geschützt, so steht den Förderern das ausschließliche, seitens der Förderer allein übertragbare, zeit­lich und örtlich unbegrenzte Recht zu, diese Arbeitsergebnisse in unveränderter oder geänderter Form auf alle Nutzungsarten zu nutzen und Dritten für alle Nutzungsarten nach ihrem freien Ermessen Rechte einzuräumen. Die Nutzungsarten umfassen insbesondere Vervielfältigungs- und Senderechte, die Rechte der Wiedergabe durch Bild-, Ton-, Datenträger oder von Film- und Funk­sendungen.

  2. Der Stipendiat wird seine Arbeiten wie auch die ihm im Rahmen seiner Mitarbeit von den Förderern bekannt werdenden Kenntnisse, Unterlagen, Aufgabenstellungen, Geschäftsvorgänge, Betriebseinrichtungen oder sonstige Tatsachen sowie die von ihm erarbeiteten Ergebnisse Dritten gegenüber – auch über die Dauer dieser Vereinbarung hinaus – vertraulich behandeln, solange und soweit diese nicht rechtmäßig allgemein bekannt geworden sind oder die Förderer im Einzelfall einer Weitergabe schriftlich zugestimmt haben. Vorstehende Regelung bezieht sich auch auf Veröffentlichungen, wie z. B. Aufsätze und Vorträge, die allein oder im wesentlichen Erkenntnisse enthalten, die der Stipendiat bei seiner Tätigkeit für die Förderer erworben hat. Die Förderer werden jedoch ihre Zustimmung zu solchen Veröffentlichungen geben, sofern hierdurch Interessen von den Förderern nicht berührt werden.