
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 8. September 2011 entschieden, "dass die Bemessung der BAT-Grundvergütung aufgrund des Lebensalters der Beschäftigten europarechtswidrig ist, da sie eine Diskriminierung wegen des Alters darstellt. Die Regelungen des TVÜ-Bund zur Überleitung der Beschäftigten vom BAT in den TVöD sind hingegen nicht zu beanstanden, da diese ein diskriminierendes Vergütungssystem durch ein auf objektive Kriterien gestütztes Vergütungssystem ersetzt haben." zitiert aus arbeitsrecht.de, siehe auch lexitus.com und den EuGH Urteilstext.
Das heißt
Umsetzung des Urteils am ZIB
Das ZIB ist eine der Institutionen des Landes, die besonders hohe Nachzahlungen (ca. 1,9 Mio Euro) an seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufgrund des EuGH-Urteils zu leisten hat. Der Personalrat hat rechtzeitig alle Kolleginnen und Kollegen im Hause auf das Urteil aufmerksam gemacht und entsprechende Vordrucke für die Geltendmachung ins Haus geschickt. Im Jahre 2011 fand hierzu auch eine Informationsveranstaltung statt.
Mit Abschluss des Monats Oktober 2012 sind nach Auskunft der Verwaltung fast alle Ansprüche auch tatsächlich ausgezahlt worden. Die wenigen Nachzügler betreffen jetzt nur noch diejenigen Alumni, deren Adressen unbekannt sind.
Rundschreiben
Info zur Rechtmäßigkeit der Vergütungsordnung des BAT nach Lebensalter (eine Zusammenstellung des PR aus dem Jahr 2009)