EuGH-Urteil

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 8. September 2011 entschieden, "dass die Bemessung der BAT-Grundvergütung aufgrund des Lebensalters der Beschäftigten europarechtswidrig ist, da sie eine Diskriminierung wegen des Alters darstellt. Die Regelungen des TVÜ-Bund zur Überleitung der Beschäftigten vom BAT in den TVöD sind hingegen nicht zu beanstanden, da diese ein diskriminierendes Vergütungssystem durch ein auf objektive Kriterien gestütztes Vergütungssystem ersetzt haben." zitiert aus arbeitsrecht.de, siehe auch lexitus.com und den EuGH Urteilstext.


Das heißt


  1. Die Eingruppierung nach Lebensaltersstufen gemäß BAT, der noch bis 31.10.2010 in Berlin galt, verstößt gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz AGG vom 14.08.2006, das zur Umsetzung der entsprechenden EU-Richtlinie erlassen wurde.
  2. Die begrenzte Fortführung des "Unrechts" durch ein unterschiedliches Vergleichsentgelt bei der Überleitung in das rechtskonforme Vergütungssystem TVöD beziehungsweise TV-L wird dagegen als rechtens angesehen. Denn die Vermeidung von Gehaltskürzungen im Rahmen der Überleitung sei ein legitimes Anliegen.

  
Umsetzung des Urteils am ZIB
Das ZIB ist eine der Institutionen des Landes, die besonders hohe Nachzahlungen (ca. 1,9 Mio Euro) an seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufgrund des EuGH-Urteils zu leisten hat. Der Personalrat hat rechtzeitig alle Kolleginnen und Kollegen im Hause auf das Urteil aufmerksam gemacht und entsprechende Vordrucke für die Geltendmachung ins Haus geschickt. Im Jahre 2011 fand hierzu auch eine Informationsveranstaltung statt.


Mit Abschluss des Monats Oktober 2012 sind nach Auskunft der Verwaltung fast alle Ansprüche auch tatsächlich ausgezahlt worden. Die wenigen Nachzügler betreffen jetzt nur noch diejenigen Alumni, deren Adressen unbekannt sind.


Rundschreiben


  


Info zur Rechtmäßigkeit der Vergütungsordnung des BAT nach Lebensalter (eine Zusammenstellung des PR aus dem Jahr 2009)