
Das Konrad-Zuse-Zentrum für Informationstechnik Berlin (ZIB) stellt als außeruniversitäre Forschungseinrichtung des Landes Berlin zur verstärkten Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses am ZIB in enger Kooperation mit den Berliner Hochschulen aus eingeworbenen Drittmitteln finanzielle Mittel bereit, die für die Gewährung von Stipendien zur Promotionsförderung bestimmt sind; die Verwendung von Geldern aus der Zuweisung des Landes Berlin ist nicht zulässig. Verantwortlich für die Vergabe des Konrad-Zuse-Stipendiums und für die Betreuung der Doktoranden sind die Hochschullehrer des ZIB, Prof. Dr. Dr. h.c. Deuflhard, Prof. Dr. Grötschel und Prof. Dr. Reinefeld.
Die Richtlinien sind weitgehend an die von der DFG empfohlenen Vorschriften über die Bewilligung von Stipendien im Rahmen von Graduiertenkollegs angeglichen, enthalten aber aufgrund der geringen Zahl von Stipendiaten und der besonderen Arbeitsbedingungen am ZIB einige Abweichungen, die zugleich auch eine Vereinfachung des Verfahrens mit sich bringen.
Der Stipendiat wird von dem jeweils fachlich verantwortlichen Hochschullehrer ausgewählt. Sowohl einer Ausschreibung als auch eines formalisierten Auswahlverfahrens bedarf es nicht.
Für die Bewilligung des Stipendiums sollten folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Der ausgewählte Stipendiat wird über die Bewilligung des Stipendiums und die damit verbundenen Rechte und Pflichten schriftlich unterrichtet.
Die Laufzeit des Stipendiums beträgt zwei Jahre mit der Verlängerungsmöglichkeit bis zu einem weiteren Jahr.
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Die Gewährung des Stipendiums begründet kein Arbeitsverhältnis zum ZIB bzw. zum Land Berlin. Das Stipendium stellt insbesondere kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Buch IV Sozialgesetzbuch dar und unterliegt keinen Abgaben zur Sozialversicherung.
Das Stipendium ist ein steuerfreies Einkommen, das nicht der Lohn- oder Einkommenssteuer unterliegt.
Als Student an einer Berliner Universität gelten für den Stipendiaten die üblichen studentischen Regelungen. Die Immatrikulationsbescheinigung ist vor Beginn des jeweiligen Semesters vorzulegen.
Die Regelungen zur Krankenversicherung und Unfallversicherung richten sich nach den für Studenten geltenden Vorschriften.
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Als monatliches Stipendium werden jeweils zur Monatsmitte unbar folgende Beträge gezahlt:
Der Kinderbetreuungszuschlag wird gewährt, wenn Anspruch auf Kindergeld nach dem Bundes-Kindergeldgesetz besteht oder ohne Anwendung der gesetzlichen Konkurrenzvorschriften bestehen würde.
Reisekosten zur Teilnahme an Tagungen, Workshops usw. und zur Finanzierung von Forschungsaufenthalten sowie Einladungskosten für Gastwissenschaftler werden entsprechend den am ZIB üblichen Regelungen aus eingeworbenen Drittmitteln finanziert.
Das ZIB stellt dem Stipendiaten einen eigenen Arbeitsplatz mit der notwendigen technischen Ausstattung zur Verfügung. Bei der Inanspruchnahme der ansonsten benötigten Arbeitsmittel (Rechenzeiten, Bibliotheksnutzung usw.) einschließlich der hierfür geltenden Verfahrensregelungen wird der Stipendiat den Mitarbeitern des ZIB gleichgestellt.
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Der Stipendiat berichtet seinem Betreuer regelmäßig über den Fortschritt seiner Arbeiten und wird hinsichtlich der Fortführung des Promotionsstudiums intensiv beraten. Mindestens einmal im Jahr erhält der Stipendiat Gelegenheit, im regelmäßig stattfindenden Abteilungsseminar einen Vortrag über den Stand seiner Arbeiten zu halten.
Vor Beginn eines jeden Semesters findet zwischen dem Stipendiaten und seinem Betreuer ein ausführliches Gespräch über den Besuch geeigneter Lehrveranstaltungen statt.
Die Teilnahme am wissenschaftlichen Leben der Arbeitsgruppe und der Besuch von Einzelvorträgen sind wesentliche Bestandteile des Promotionsstudiums.
Dienstleistungsaufgaben in Lehre oder Forschung sind vom Stipendiaten nicht wahrzunehmen. Organisatorische Arbeiten im Zusammenhang mit wissenschaftlichen Veranstaltungen innerhalb oder außerhalb des ZIB sind im Einzelfall durchzuführen.
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Mit der Annahme des Stipendiums verpflichtet sich der Stipendiat,
Der Stipendiat ist verpflichtet, das ZIB unverzüglich zu informieren, wenn
Der Stipendiat erklärt sich damit einverstanden, daß
Für Urlaub, Krankheit und Abwesenheit aus sonstigen Gründen finden - unabhängig vom studentischen Status des Stipendiaten - die für die wissenschaftlichen Angestellten des ZIB bestehenden Regelungen sinngemäß Anwendung.
Die Bereiche und Abteilungen des Hauses sowie die Gremien des ZIB werden über die Tätigkeit des Stipendiaten unterrichtet und leisten die erforderliche Unterstützung.
Berlin, den 28.09.1995 Stand: 01.01.2003
P. Deuflhard Präsident
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