Regelung über Schutzrechte, Urheberrechte und Geheimhaltung
Sollten diese Schutzrechte für die Förderer einen besonderen wirtschaftlichen Wert erlangen, so sind die Förderer bereit, hierfür dem Stipendiaten eine von Fall zu Fall zu vereinbarende angemessene Vergütung zu bezahlen.
Sind die den Förderern zu überlassenden Arbeitsergebnisse des Stipendiaten durch Urheberrechte geschützt, so steht den Förderern das ausschließliche, seitens der Förderer allein übertragbare, zeitlich und örtlich unbegrenzte Recht zu, diese Arbeitsergebnisse in unveränderter oder geänderter Form auf alle Nutzungsarten zu nutzen und Dritten für alle Nutzungsarten nach ihrem freien Ermessen Rechte einzuräumen. Die Nutzungsarten umfassen insbesondere Vervielfältigungs- und Senderechte, die Rechte der Wiedergabe durch Bild-, Ton-, Datenträger oder von Film- und Funksendungen.
Der Stipendiat wird seine Arbeiten wie auch die ihm im Rahmen seiner Mitarbeit von den Förderern bekannt werdenden Kenntnisse, Unterlagen, Aufgabenstellungen, Geschäftsvorgänge, Betriebseinrichtungen oder sonstige Tatsachen sowie die von ihm erarbeiteten Ergebnisse Dritten gegenüber – auch über die Dauer dieser Vereinbarung hinaus – vertraulich behandeln, solange und soweit diese nicht rechtmäßig allgemein bekannt geworden sind oder die Förderer im Einzelfall einer Weitergabe schriftlich zugestimmt haben. Vorstehende Regelung bezieht sich auch auf Veröffentlichungen, wie z. B. Aufsätze und Vorträge, die allein oder im wesentlichen Erkenntnisse enthalten, die der Stipendiat bei seiner Tätigkeit für die Förderer erworben hat. Die Förderer werden jedoch ihre Zustimmung zu solchen Veröffentlichungen geben, sofern hierdurch Interessen von den Förderern nicht berührt werden.