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Personalrat
Orientierungshilfe zum
Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT)


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Stand: 16.03.2009

Für Angestellte des Landes Berlin gilt, nachdem das Land die Tarifgemeinschaft verlassen hat, auch weiterhin der Bundes-Angestelltentarifvertrag [BAT].

Zusammen mit einer Arbeitszeitverkürzung und dem Verzicht auf betriebsbedingte Kündigungen wurde dies vereinbart in dem Anwendungs-TV Land Berlin [AnwTV03] vom 31.07.2003, geändert im 1. Änderungstarifvertrag zum Anwendungs-TV Land Berlin [AnwTV04] von 2004.

Eine Zusammenfassung des Anwendungs-Tarifvertrages enthalten die Folien [GEW] auf der Grundlage eines Vortrags der Gewerkschaft GEW. Hintergrundinformationen [Verdi03] zum Tarifabschluss bietet die Gewerkschaft ver.di in ihrem Archiv.

Seit 2007 bemühen sich die Gewerkschaften verstärkt, den Senat in Tarifverhandlungen [Verdi07] zu überzeugen, die seit 2004 im Berliner Landesdienst ausgebliebenen Gehaltserhöhungen nachzuholen.

Übrigens, für unsere Kolleginnen und Kollegen an der FU Berlin gibt es bereits seit dem 01.01.2007 keine Gehaltskürzungen mehr, weil die FU rückwirkend ab 2006 dem Kommunalen Arbeitgeberverband beigetreten ist. Die FU spart dadurch VBL-Sanierungsbeiträge in Höhe von mehreren Mio. € (weitere Informationen [TVFU] hat der Personalrat Dahlem zusammengestellt).

Inhaltsverzeichnis

  1. Arbeitsvertrag
  2. Probezeit
  3. Arbeitszeit
  4. Überstunden
  5. Vergütung / Eingruppierung
  6. Personalakte
  7. Erholungsurlaub
  8. Arbeitsbefreiung, speziell aus persönlichen Gründen
  9. Sonderurlaub
  10. Urlaubsgeld
  11. Erziehungsurlaub / Elterngeld
  12. Bildungsurlaub
  13. Vermögenswirksame Leistungen
  14. Arbeitsversäumnis und Krankheit
  15. Krankenbezüge
  16. Ärztliche Untersuchung
  17. Beihilfen
  18. Zuwendung (Weihnachtsgeld)
  19. Kündigungsfristen
  20. Auflösungsvertrag
  21. Zeugnis
  22. Ausschlussfrist
  23. Vertrauensmann der Schwerbehinderten und Frauenvertreterin
  24. Personalrat / Gesamtpersonalrat / Hauptpersonalrat
  25. Anlage zur Arbeitsbefreiung (§ 52 BAT)
  26. Literatur und Verweise

Die Urfassung dieser Information hat der Personalrat des ZIB in Zusammenarbeit mit dem Gesamtpersonalrat und der für das ZIB zuständigen Senatsverwaltung als Orientierungshilfe im Dschungel des BAT (Bundes-Angestelltentarifvertrag) erstellt.

Neben den Bestimmungen des BAT werden wichtige Punkte aufgezeigt, die nicht tariflich, sondern durch Gesetze und Verordnungen geregelt sind.

Diese Informationen gelten nicht für die im ZIB beschäftigten studentischen Hilfskräfte. Für sie gilt ein eigener Tarifvertrag [TVStudII].

Bei weiteren Fragen rufen Sie doch einfach mal beim Personalrat [PR] an!

Passende Tipps [PRdahlem] können Sie auch beim Personalrat der FU in Dahlem finden; denn auch in der FU gilt noch der BAT.

1. Arbeitsvertrag

Der Arbeitsvertrag wird abgeschlossen mit dem Land Berlin. Die zuständige Personalstelle befindet sich bei der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Aus dem Vertrag geht hervor, für welche Beschäftigung Sie in welcher Vergütungsgruppe eingestellt sind. Außerdem wird die wöchentliche Arbeitszeit vereinbart.

Bei befristeten Verträgen muss der Grund und die Dauer der Befristung angegeben werden.

Für Teilzeitkräfte ist vielleicht interessant zu wissen, dass mit demselben Arbeitgeber mehrere Arbeitsverhältnisse möglich sind, "wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen", wenn man also zwei unterschiedliche, organisatorisch getrennte Tätigkeiten ausübt. Anderenfalls handelt es sich um ein Arbeitsverhältnis. Das ist wichtig bei unterschiedlicher Bewertung der einzelnen Aufgabengebiete.

2. Probezeit

Die ersten 6 Monate des unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses gelten als Probezeit (wenn nicht anders vereinbart). Während der Probezeit, die auch als Einarbeitungszeit zu verstehen ist, haben beide Seiten die Möglichkeit der vereinfachten Kündigung, d. h. ohne Angabe von Gründen. Das Kündigungsschutzgesetz findet keine Anwendung.

Wenn ein Arbeitnehmer während der Probezeit an mehr als 10 Tagen nicht im Dienst war (z.B. wegen Krankheit, Sonderurlaub), verlängert sich die Probezeit automatisch um die Anzahl von Arbeitstagen, die über 10 Tage hinausgehen. So verlängert sich die Probezeit bei einer Krankheitsdauer von 15 Tagen entsprechend um 5 Arbeitstage. Unabhängig davon verlängert sich die Kündigungsfrist und die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes finden Anwendung.

Die Kündigungsfrist in den ersten 6 Monaten des Arbeitsverhältnisses beträgt 2 Wochen zum Monatsende. Die Zustellung einer Kündigung auch am letzten Tag der ersten 6 Monate ist dabei für die Fristwahrung ausreichend.

Danach gelten die Fristen für ordentliche Kündigungen (siehe Punkt 19).

Bei einer Kündigung von seiten des Arbeitgebers hat der Personalrat auch schon in der Probezeit uneingeschränktes Mitbestimmungsrecht. Das bedeutet u.a., dass uns (dem Personalrat) die Gründe für die Kündigung genannt werden müssen.

3. Arbeitszeit

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt nach BAT ohne Berücksichtigung der Pausen (im Normalfall 30 Minuten pro Tag nach 6 - 9 Stunden Anwesenheitszeit, danach 45 Minuten) 38,5 Stunden für Angestellte.

Durch den bis zum 31.12.2009 laufenden Anwendungs-TV Berlin [AnwTV03] sinken Arbeitszeit und Entgelt zwischen 8% und 12% je nach Vergütungsgruppe (auf 35,42 , 34,65 bzw. 33,88 Stunden pro Woche). Die zu erbringende Arbeitszeit beträgt einheitlich 37 Stunden pro Woche.

Die Arbeitszeitverkürzung wird also nur zum Teil direkt in die Senkung der wöchentlichen Arbeitszeit umgesetzt. Der restliche Teil wird als Zeitguthaben auf einem Arbeitszeitkonto individuell angesammelt. Dieses wird unter Berücksichtigung der Wünsche des Beschäftigten und dienstlicher Belange abgebaut. Das Arbeitszeitkonto darf auch zur Verkürzung der Lebensarbeitszeit genutzt werden.

Die tägliche Arbeitszeit wird festgesetzt durch festen Dienstplan oder durch Teilnahme an der Gleitzeit. Die Rahmenbedingungen für die Gleitzeit sind in einer Dienstvereinbarung [GLAZ] festgelegt, die zwischen dem Personalrat und der Geschäftsleitung des ZIB abgeschlossen wurde.

Die wöchentliche Arbeitszeit verteilt sich grundsätzlich auf 5 Tage pro Woche, allerdings sind Ausnahmen möglich, z.B. bei Teilzeitbeschäftigung.

Die Arbeitszeit beginnt und endet gemäß BAT beim Betreten bzw. Verlassen des Gebäudes.

Zusätzlich zur Arbeitszeit zählen die Pausen, bei einem 8-Stundentag jeweils 30 Minuten. Das bedeutet bei Vollbeschäftigung eine wöchentliche Anwesenheitszeit von 39,5 Stunden.

4. Überstunden

Überstunden sind die auf Anweisung geleisteten Arbeitsstunden, die über 37 Stunden pro Woche hinausgehen. Sie sind auf dringende Fälle zu beschränken und grundsätzlich durch Freizeitgewährung auszugleichen ("Abbummeln"). Nur wenn das nicht möglich ist, wird Überstundenvergütung gezahlt.

Gelegentliche Überstunden können für insgesamt 6 Arbeitstage innerhalb eines Kalendermonats auch vom unmittelbaren Vorgesetzten angeordnet werden, andere Überstunden sind vorher schriftlich anzumelden. Alle Überstunden unterliegen der Mitbestimmungspflicht des Personalrates!

5. Vergütung/Eingruppierung

Die Vergütung für Angestellte setzt sich zusammen aus der Grundvergütung, dem Ortszuschlag und einer allgemeinen Zulage. Die Grundvergütung richtet sich nach der Vergütungsgruppe und dem Lebensalter des Angestellten. Die Lebensaltersstufe entspricht dem tatsächlichen Lebensalter; bei Neueinstellungen ab dem 33./37. Lebensjahr wird sie gesondert berechnet. Die Grundvergütung steigt alle zwei Jahre bei Erreichen eines ungeraden Lebensalters bis zur Endgrundvergütung (bei ca. 43 bis 47 Jahren).

Die Eingruppierung in eine Vergütungsgruppe hängt von der Tätigkeit ab, die ständig ausgeübt wird (Bewertung des Aufgabengebietes) und von dem Erfüllen der persönlichen Voraussetzungen (Ausbildung mit Abschluss). Wesentlich für die Eingruppierung des Beschäftigten ist die Festlegung konkreter Tätigkeitsmerkmale aus den Eingruppierungsregelungen, die durch den Begriff "Fallgruppe" ausgedrückt wird. Hieraus läßt sich auch die Teilnahme am Bewährungsaufstieg bzw. Zeitaufstieg nach Ablauf einer tariflich vorgegebenen Frist erkennen.

Der Ortszuschlag richtet sich nach der Vergütungsgruppe, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder. Zulagen werden nach speziellen Zulagen-Tarifverträgen gezahlt. Kindergeld nach dem BKGG wird im Auftrag der Kindergeldkasse gewährt.

6. Personalakte

Die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung führt für jeden Beschäftigten eine Personalakte über sämtliche Vorgänge, die das Arbeitsverhältnis des Beschäftigten betreffen. Die Vorgänge sind in der Akte fortlaufend durchnumeriert. Beiakten für Kindergeldzahlungen und Beihilfen werden gesondert geführt.

Der Beschäftigte hat das Recht auf Einsicht in seine vollständige Personalakte, ohne Angabe von Gründen. Er sollte dieses Recht, das auch das Recht auf Abschriften bzw. Ablichtungen einschließt, auch wahrnehmen. Er kann eine Person seines Vertrauens bevollmächtigen, die Akte einzusehen. Der Arbeitnehmer kann u. U. die Entfernung eines ungerechtfertigten Vorwurfes aus der Akte verlangen bzw. eine Gegendarstellung zu den Akten geben.

7. Erholungsurlaub

Nach dem Bundesurlaubsgesetz ist das Urlaubsjahr gleich dem Kalenderjahr. Jeder Mitarbeiter hat Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub und zwar während des gesamten Jahres. Der Urlaub muss gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe dem gewünschten Zeitraum entgegenstehen. Erstmals erwirbt man den Anspruch nach 6 Monaten Beschäftigungszeit; die Dauer des Urlaubs richtet sich nach dem Lebensalter, das der Beschäftigte im Laufe des Kalenderjahres vollendet. Er beträgt bei einer regelmäßigen 5-Tage-Woche

bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage
bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage (VergGr. I und Ia 30 Tage)
nach dem vollendeten 40. Lebensjahr30 Arbeitstage.

Der Urlaub ist grundsätzlich bis zum Jahresende anzutreten, er kann aber auch ohne Angabe von Gründen übertragen werden und ist dann bis spätestens 30. April des Folgejahres anzutreten.

Bis auf besondere Ausnahmefälle verfällt danach der Urlaub!

Im Rahmen der Arbeitszeitverkürzung durch den Anwendungs-TV sind pro Jahr mindestens 2 Tage vom persönlichen Lebensarbeitszeitkonto abzufeiern.

Wird man während des Urlaubs krank, so werden die Krankheitstage dem Urlaub wieder gutgeschrieben. Vorausgesetzt ist der ordnungsgemäße Eingang der Krankmeldung in der Verwaltung des ZIB. Eine Verlängerung des Urlaubs nach einer Genesung, über den angemeldeten Zeitraum hinaus, ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des ZIB möglich.

8. Arbeitsbefreiung, speziell aus persönlichen Gründen

In besonderen Fällen wird der Beschäftigte unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeit freigestellt. In der Anlage sind die Voraussetzungen für eine Arbeitsbefreiung entsprechend § 52 BAT abgedruckt. Außerdem ruht am 24. und 31. Dezember die Arbeit.

9. Sonderurlaub

Sonderurlaub (aus familiären/persönlichen Gründen) unter Verzicht auf Vergütung kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (z.B. ein externer Forschungsaufenthalt oder Betreuung von Kindern) gewährt werden, wenn die dienstlichen Verhältnisse dies gestatten.

10. Urlaubsgeld

Wer am 1. Juli eines Jahres im Beschäftigungsverhältnis steht und mindestens seit dem 1. Januar dieses Jahres ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt war, erhält Urlaubsgeld. Es beträgt für Angestellte der Vgr. X bis Vc 332,34 €, für alle anderen 255,65 €. Teilzeitbeschäftigte bekommen Urlaubsgeld anteilmäßig; es wird immer zum 31. Juli gezahlt.

Dieser Anspruch besteht nur bei Arbeitsverträgen, die vor dem 01.10.2004 geschlossen wurden. Bei neueren Arbeitsverträgen wird das Urlaubsgeld von Jahr zu Jahr freiwillig und ohne Rechtsanspruch gezahlt (siehe auch Punkt 18. Zuwendung).

11. Erziehungsurlaub / Elterngeld

Nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz haben Beschäftigte Anspruch auf Erziehungsurlaub und Elterngeld bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes.

Nähere Informationen über das Gesetz und die weiteren Bedingungen können Sie im Bedarfsfall bei der Verwaltung oder bei uns bekommen. Hier wollen wir uns mit diesem Hinweis begnügen.

12. Bildungsurlaub

Gemäß dem Berliner Bildungsurlaubsgesetz vom 24.10.1990 haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge, wenn sie an einer anerkannten Bildungsveranstaltung teilnehmen wollen. Der Bildungsurlaub soll der politischen Bildung und der beruflichen Weiterbildung dienen. Der Anspruch beträgt 10 Arbeitstage innerhalb von zwei Kalenderjahren (bis zum vollendeten 25. Lebensjahr: 10 Arbeitstage im Kalenderjahr) und besteht erstmalig nach sechsmonatigem Beschäftigungsverhältnis.

Die Anerkennung einer Veranstaltung wird vom jeweiligen Veranstalter beantragt und Ihnen in der Regel mit der Anmeldebestätigung zugesandt.

13. Vermögenswirksame Leistungen

Vermögenswirksame Leistungen werden für bestimmte Anlageformen nur gezahlt, wenn das Arbeitsverhältnis voraussichtlich mindestens sechs Monate dauert.

Die Vollbeschäftigten erhalten auf Antrag monatlich 6,65 €.

Teilzeitbeschäftigte erhalten die vermögenswirksame Leistung anteilmäßig.

14. Arbeitsversäumnis und Krankheit

Die Hauptpflicht aus dem Arbeitsverhältnis ist die Arbeitspflicht (Bürgerliches Gesetzbuch). Das heißt, die Arbeitszeit ist pünktlich einzuhalten, persönliche Angelegenheiten sind grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit zu erledigen, ggf. nach deren Verlegung.

Vom Dienst fernbleiben darf man nur mit vorheriger Zustimmung des Arbeitgebers, das gilt auch beim gesetzlichen bzw. tariflichen Anspruch auf Freistellung, z.B. Urlaub, Bildungsurlaub, Tage der Arbeitszeitverkürzung.

Die Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit und deren voraussichtliche Dauer ist dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen. Das soll bis spätestens 9 Uhr telefonisch bei der Verwaltung des ZIB geschehen, man sollte aber auch den direkten Arbeitsbereich informieren. Dies gilt auch für Verlängerungen der Arbeitsunfähigkeit.

Dauert die Erkrankung länger als drei Kalendertage muss ein Nachweis (ärztliche Bescheinigung) der Arbeitsunfähigkeit spätestens am darauf folgenden Arbeitstag bei der Verwaltung des ZIB vorgelegt werden. In besonderen Einzelfällen ist der Arbeitgeber berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.

15. Krankenbezüge

a) Besitzstandsregelung für Angestellte, die vor dem 1.7.1994 eingestellt wurden.

Bei Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit werden ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit Krankenbezüge durch den Arbeitgeber für die Dauer von 6 Wochen gezahlt. Längere Zahlungen der Krankenbezüge erfolgt nach einer Dienstzeit von mindestens

- zwei Jahren für die Dauer von 9 Wochen

- drei Jahren für die Dauer von 12 Wochen

- fünf Jahren für die Dauer von 15 Wochen

- acht Jahren für die Dauer von 18 Wochen

- zehn Jahren für die Dauer von 26 Wochen.

b) Regelung für Angestellte, die ab 1.7.1994 neu eingestellt wurden:

Jeder Angestellte bekommt für einen Zeitraum von 6 Wochen Krankenbezüge in der Höhe der Urlaubsvergütung vom Arbeitgeber ausgezahlt.

Nach Ablauf von 6 Wochen erhält der Angestellte von seiner Krankenkasse das um die Sozialversicherungsbeiträge gekürzte Krankengeld und zusätzlich vom Arbeitgeber einen Krankengeldzuschuss in Höhe der Differenz zwischen den Barleistungen der Krankenkasse und der um die gesetzlichen Abzüge geminderten Urlaubsvergütung. Damit wird das bisherige Nettoeinkommen um die Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung gekürzt. Der Krankengeldzuschuss wird gewährt nach einer Beschäftigungszeit von mehr als

einem Jahr längstens für die Dauer von 13 Wochen,

von mehr als drei Jahren für die Dauer von 26 Wochen.

Grob fahrlässiges Verschulden der Erkrankung (z.B. durch Alkohol am Steuer) führt zum Wegfall des tariflichen Anspruchs!

Nach Ablauf dieser Fristen wird im Normalfall Krankengeld durch die Krankenkassen gezahlt.

16. Ärztliche Untersuchung

Neben der normalen Einstellungsuntersuchung sieht der Tarifvertrag für Bildschirmarbeitsplätze vor der Aufnahme dieser Tätigkeit eine augenärztliche Untersuchung vor. Diese Untersuchung ist alle drei Jahre zu wiederholen. Die Büroleitung des ZIB überwacht diese Termine. Die Kosten trägt der Arbeitgeber (ggf. auch für die Sehhilfe, sofern kein anderer Kostenträger zuständig ist).

17. Beihilfen

Unter bestimmten Bedingungen gewährt der Arbeitgeber Beihilfen bei Geburts-, Krankheits- und Todesfällen. Ein Zuschuss wird z.B. auch gewährt zum Eigenanteil bei Zahnersatz, Sehhilfen, etc. sofern kein anderer Kostenträger die Leistung übernimmt. Erkundigen Sie sich bitte bei Bedarf in der Verwaltung.

18. Zuwendung (Weihnachtsgeld)

Wer am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht und seit dem 1. Oktober im öffentlichen Dienst beschäftigt ist und nicht bis einschließlich 31. März des Folgejahres auf eigenen Wunsch ausscheidet, erhält eine Zuwendung. Bei vorzeitigem Ausscheiden (also bis einschließlich 31. März) muss diese Zuwendung zurückgezahlt werden, es sei denn, Sie wechseln in unmittelbarem Anschluss zu einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes.

Die Höhe der Zuwendung, auch als Weihnachtsgeld oder 13. Gehalt bezeichnet, entspricht in etwa der Monatsvergütung, ist aber auf dem Stand von 1994 eingefroren. Sie beträgt seit Mai 2004 82,14 %, siehe Zuwendungstarifvertrag [TVZuw].

Hinzu kommt, dass der Urlaubs- Zuwendungstarifvertrag bundesweit gekündigt ist und deshalb bei Neueinstellungen seit dem 01.10.2004 bis zu einem neuen Abschluss Urlaubsgeld und Zuwendung nur noch freiwillig und ohne Rechtsanspruch gezahlt werden.

Wenn das Arbeitsverhältnis erst im laufenden Kalenderjahr begonnen hat, verringert sich die Zuwendung um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, für den keine Bezüge gezahlt wurden.

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im laufenden Jahr ist eine anteilige Zahlung durch den bisherigen Arbeitgeber möglich, sofern im unmittelbaren Anschluss ein Arbeitsverhältnis im Öffentlichen Dienst begründet wird.

19. Kündigungsfristen

Wenn ein Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet werden soll, gilt es besondere Fristen einzuhalten, sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber.

Es gelten folgende Fristen:

bis zum Ende des 6. Beschäftigungsmonats
(nicht mehr bis zum Ende der Probezeit)
2 Wochen zum Monatsende
bei einer Beschäftigung bis zu einem Jahr 1 Monat zum Monatsende
nach mehr als einem Jahr 6 Wochen zum Ende eines Quartals
nach mindestens 5 Jahren 3 Monate zum Ende eines Quartals
nach mindestens 8 Jahren 4 Monate zum Ende eines Quartals
nach mindestens 10 Jahren 5 Monate zum Ende eines Quartals
nach mindestens 12 Jahren 6 Monate zum Ende eines Quartals

Nach einer Beschäftigungszeit (bei demselben Arbeitgeber) von 15 Jahren und Vollendung des vierzigsten Lebensjahres sind Angestellte unkündbar.

Allerdings kann auch unkündbaren Angestellten aus wichtigen Gründen, die in seiner Person oder seinem Verhalten liegen, fristlos gekündigt werden.

Alle Kündigungen seitens des Arbeitgebers unterliegen der Mitbestimmungpflicht des Personalrats!

20. Auflösungsvertrag

Das Arbeitsverhältnis kann in gegenseitigem Einvernehmen jederzeit (ohne Beachtung von Fristen) beendet werden. Das gilt für alle Arten des Arbeitsverhältnisses, also auch für befristete Angestellte, für unkündbare Angestellte und während der Probezeit.

21. Zeugnis

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht ein Anspruch auf ein Zeugnis über die Art und Dauer der Tätigkeit. Auf Antrag muss es sich auch auf Leistung und Führung erstrecken. Zum Wortlaut eines Zeugnisses sei hier aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes zusammenfassend zitiert:

"Das Zeugnis muss alle wesentlichen Tatsachen und Bewertungen enthalten, die für die Gesamtbeurteilung des Arbeitnehmers von Bedeutung und für Dritte von Interesse sind.

Einmalige Vorfälle oder Umstände, die für den Arbeitnehmer, seine Führung und Leistung nicht charakteristisch sind, gehören nicht in das Zeugnis. Weder Wortwahl noch Satzstellung noch Auslassung darf dazu führen, dass bei Dritten der Wahrheit nicht entsprechende Vorstellungen entstehen".

Aus triftigen Gründen, z.B. beabsichtigter Arbeitgeberwechsel, Vorlage bei Gerichten o. ä., können Arbeitnehmer ein Zwischenzeugnis fordern. Das berechtigte Interesse ist allerdings zu begründen.

22. Ausschlussfrist

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Arbeitnehmer oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden, soweit tarifvertraglich nichts anderes bestimmt ist.

Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen.

23. Vertrauensmann/frau der Schwerbehinderten und Frauenvertreterin

Neben dem Personalrat als Interessenvertretung für alle Mitarbeiter gibt es für bestimmte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zusätzliche Interessenvertretungen.

Wenn wenigstens 5 Schwerbehinderte nicht nur vorübergehend im ZIB bschäftigt sind, wird eine Vertrauensfrau oder ein Vertrauensmann gewählt, die/der sich besonders um die Belange der schwerbehinderten Beschäftigten kümmert.

Für die Vertretung der spezifischen Interessen der weiblichen Beschäftigten ist die nach dem Landesgleichstellungsgesetz gewählte Frauenvertreterin [Fkt] zuständig.

24. Personalrat / Gesamtpersonalrat / Hauptpersonalrat

Der Personalrat ist die von allen Beschäftigten für jeweils 4 Jahre gewählte Interessenvertretung der Arbeitnehmer in der Dienststelle.

Er muß nach dem Personalvertretungsgesetz bei Entscheidungen des Arbeitgebers im Wege der Mitbestimmung bzw. Mitwirkung beteiligt werden.

Die Beschäftigten haben das Recht, sich jederzeit an den Personalrat zu wenden.

Der Personalrat im ZIB besteht aus insgesamt 5 Vertretern der Angestellten und der Beamten.

Bestehen in einer Dienstelle mehrere Personalvertretungen, so wird ein Gesamtpersonalrat gebildet, der gleichfalls von allen Beschäftigten gewählt wird. Er ist vor allem für Angelegenheiten zuständig, die mehrere Personalratsbereiche betreffen. Der Gesamtpersonalrat berät die Personalräte.

Zusätzlich wählen alle Beschäftigten des Landes Berlin einen Hauptpersonalrat. Er ist zuständig bei Entscheidungen über Angelegenheiten, die über den Bereich einer Dienststelle oder eines Betriebes hinausgehen.

25. Anlage zur Arbeitsbefreiung (§ 52 BAT)

Der Angestellte wird aus folgenden Anlässen, sofern sie auf Arbeitstage fallen, unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeit befreit:

a) bei der Niederkunft der Ehefrau 1 Arbeitstag
b) beim Tode des Ehegatten, eines Kindes oder Elternteils 2 Arbeitstage
c) beim Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen anderen Ort 1 Arbeitstag
d) beim 25-, 40- und 50jährigen Arbeitsjubiläum 1 Arbeitstag
e) bei schwerer Erkrankung
aa)

eines Angehörigen, soweit er in demselben Haushalt lebt

1 Arbeitstag im Kalenderjahr
bb)

eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach im Kalenderjahr, § 45 SGB V besteht oder bestanden hat

bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr
cc)

einer Betreuungsperson, wenn der Angestellte deshalb die Betreuung seines Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen muss.

Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und der Arzt in den Fällen der Doppelbuchstaben aa und bb die Notwendigkeit der Anwesenheit des Angestellten zur vorläufigen Pflege bescheinigt. Die Freistellung darf insgesamt 5 Arbeitstage nicht überschreiten.

bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr
f) bei ärztlicher Behandlung des Angestellten, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muss erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit einschließlich erforderlicher Wegezeit.

26. Literatur und Verweise

[AnwTV03]
Anwendungs-TV Land Berlin vom 31.07.2003 http://www.zib.de/General/Adm/tarif/TV_vom_31.7.2003.pdf
[AnwTV04]
1. Änderungstarifvertrag zum Anwendungs-TV Land Berlin von 2004 http://www.zib.de/General/Adm/tarif/1.AeTV=Berlin.pdf
[BAT]
Bundes-Angestelltentarifvertrag http://www.bmi.bund.de/nn_122688/Internet/Content/Themen/Oeffentlicher__Dienst /Einzelseiten/BAT/Bundes-Angestellentarifvertrag__BAT__Id__92408__de.html
[Fkt]
Frauenvertreterin und andere Funktionsträger im ZIB http://www.zib.de/General/Organization/funktionen/index.de.html
[GEW]
Zusammenfassung des Anwendungs-Tarifvertrages auf der Basis von Folien eines Vortrags der GEW http://www.zib.de/General/Adm/tarif/vortrag.ppt
[GLAZ]
Dienstvereinbarung über die Weiterführung der Gleitenden Arbeitszeit http://www.zib.de/General/Adm/Dienstvb/glaz/index.de.html in der Fassung vom 01. August 2003
[PR]
Personalrat im ZIB http://www.zib.de/pr/
[PRdahlem]
Tipps und Infos von A-Z des Personalrats der FU in Dahlemhttp://web.fu-berlin.de/prd/service/servindex.html
[TVFU]
Informationen zum Tarifvertrag für die Freie Universität Berlin und weitere Infos http://web.fu-berlin.de/prd/tarif/tarif_index.html
[TVStudII]
Tarifvertrag für studentische Beschäftigte II http://www.zib.de/General/Adm/tarif/student.html
[TVZuw]
Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte in http://www.gehalt.de/Tarifvertrag/TVoeD/Bundes-Angestelltentarifvertrag/Index.htm
[Verdi03]
Dokumentation zum "Berliner Tarifvertrag", Berliner Tarifrunde für den öffentlichen Dienst 2003/2004 http://bb.verdi.de/hintergrund/berliner_tarifrunde_fuer_den_oeffentlichen_dienst
[Verdi07]
Berliner Tarifrunde für den öffentlichen Dienst 2007 http://bb.verdi.de/hintergrund/berliner_tarifrunde_fuer_den_oeffentlichen_dienst_2007

Stand: 16.03.2009


Letzte Änderung: 16.03.2009 von Uwe Pöhle
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