Richtlinien für die Gewährung des Konrad-Zuse-Stipendiums

Das Zuse-Institut Berlin (ZIB) vergibt als außeruniversitäre Forschungseinrichtung des Landes Berlin zur verstärkten Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses am ZIB in enger Kooperation mit nationalen und internationalen Hochschulen Stipendien. 

Die Richtlinien sind weitgehend an die von der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) empfohlenen Vorschriften über die Bewilligung von Stipendien für Doktoranden als auch für Forschungsstipendien angeglichen, enthalten jedoch aufgrund der geringen Anzahl von Stipendiat*innen und der ZIB-eigenen Strukturen einige Abweichungen, die zugleich auch eine Vereinfachung des Verfahrens mit sich bringen. 

§1. Art der Förderung 

Zwei Stipendienarten können vergeben werden: 

  1. Stipendien zur wissenschaftlichen Qualifikation/Promotionsstipendien 
  2. Forschungsstipendien für Postdoktoranden zur Förderung der Forschung und internationalen Forschungszusammenarbeit 

§2. Dauer der Stipendien  

  1. Die Laufzeit des Promotionsstipendiums beträgt zwei (2) Jahre mit der Verlängerungsmöglichkeit bis zu einem weiteren Jahr. 
  2. Die Laufzeit von Forschungsstipendien soll zwölf (12) Monate nicht übersteigen. 3. Bewilligung

§3. Verfahren der Stipendiengewährung 

  1. Die Auswahl des Stipendiaten/der Stipendiatin und die Stipendienvergabe erfolgt durch die am ZIB tätigen Hochschullehrkräfte (Betreuende). 
  2. Eines formalen Auswahlverfahrens dazu bedarf es nicht. 
  3. Die Erteilung des schriftlichen Stipendienbescheids erfolgt durch die administrative Leitung des ZIB. Die zur Gewährung eines Stipendiums notwendigen Angaben und Unterlagen werden von der zuständigen Hochschullehrkraft dazu rechtzeitig übermittelt. 

§ 4 Aufnahmevoraussetzungen 

1. Promotionsstipendium: 

    • zügiger Abschluss eines nationalen oder internationalen Hochschulstudiums mit qualifiziertem, ggfls. von der Kultusministerkonferenz bewerteten und einem deutschen Abschluss vergleichbaren Zeugnis, 
    • der erste Hochschulabschluss soll nicht länger als zehn (10) Jahre zurückliegen, 
    • überdurchschnittliche Qualifikation, 
    • Vorlage eines Dissertationsvorhabens und 
    • im Regelfall ein Höchstalter von 28 Jahren. 

2. Forschungsstipendium: 

    • abgeschlossene internationale Promotion, die von der Kultusministerkonferenz bewertet und einem deutschen Doktorgrad als gleichgestellt anerkannt wurde, 
    • Die Promotion soll nicht länger als acht (8) Jahre zurückliegen und 
    • im Regelfall ein Höchstalter von 35 Jahren. 

§ 5 Mittelverwendung 

Promotionsstipendien/Forschungsstipendien: 

Promotionsstipendien und Forschungsstipendien werden aus eingeworbenen Drittmitteln finanziert, die für die Gewährung von Stipendien zur Verfügung stehen. Eine Vergabe von Stipendien aus Haushaltsmitteln ist grundsätzlich nicht zulässig; in begründeten Ausnahmefällen entscheidet der Beauftragte für den Haushalt. 

§ 6 Höhe der Stipendien 

  1. aus Haushaltsmitteln 
    Für die Höhe der Stipendien bei begründeten Ausnahmefällen aus Haushaltsmitteln gilt folgendes: 

    1.1 Die Höhe des monatlichen Grundbetrags für Promotionsstipendien richtet sich nach den jeweils gültigen Bestimmungen der DFG zur Gewährung von Promotionsstipendien (derzeit: 1.365,00 €) zuzüglich einer Kinderbetreuungszulage für Eltern je Kind in Höhe von 80,00 €. 
    1.2 Für Forschungsstipendien gilt 1.1 entsprechend. 

  2. aus Drittmitteln: 
    Für die Höhe der Stipendien aus Drittmitteln gilt folgendes: 

    2.1 Der monatliche Grundbetrag für Promotionsstipendien richtet sich der Höhe nach den jeweils gültigen Bestimmungen der DFG zur Gewährung von Promotionsstipendien zuzüglich eines Sachkostenzuschusses in Höhe von 103,00 € und einer Kinderbetreuungszulage für Eltern je Kind in Höhe von 80,00 €. In begründeten Ausnahmefällen kann der monatliche Grundbetrag bis maximal 2.500,00 € erhöht werden. 
    2.2 Für die Gewährung von Forschungsstipendien gilt ein monatlicher Höchstbetrag von 7.500,00 €. Über diese Mittel hinaus werden keine weiteren Leistungen übernommen, mit Ausnahme der Ziffern 4 und 5. 
  3.  Die Kinderbetreuungszulage wird gewährt, wenn Anspruch auf Kindergeld nach dem Bundes-Kindergeldgesetz besteht oder ohne Anwendung der gesetzlichen Konkurrenzvorschriften bestehen würde. 

  4.  Das ZIB stellt dem/der Stipendiat*in einen eigenen Arbeitsplatz mit der notwendigen technischen Ausstattung zur Verfügung. Bei der Inanspruchnahme der ansonsten benötigten Arbeitsmittel (Rechenzeiten, Bibliotheksnutzung usw.) einschließlich der hierfür geltenden Verfahrensregelungen wird der/die Stipendiat*in den Mitarbeiter*innen des ZIB. gleichgestellt. 

  5. Reisekosten zur notwendigen Teilnahme an Tagungen, Workshops usw. und zur Finanzierung von Forschungsaufenthalten werden, nach Befürwortung durch den Betreuenden, soweit möglich und zulässig, entsprechend den am ZIB üblichen Regelungen aus eingeworbenen Drittmitteln finanziert. 

§ 7 Status der Stipendiat*innen 

  1. Ein Stipendium begründet kein Arbeits- bzw. Dienstverhältnis zum ZIB bzw. zum Land Berlin. Stipendien stellen regelmäßig keine Einkünfte im Sinne der §§ 18, 19 EStG dar. Die Zahlungen sind kein Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) und unterliegen daher nicht der Sozialversicherungspflicht. 
  2. Von einer Steuerfreiheit des Stipendiums gemäß § 3 Nr. 44 S. 1, 3, lit. a, § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG wird ausgegangen, sofern die Stipendien den in § 6 Ziffer 1 genannten Betrag nicht übersteigen. Bei Stipendien, die über diesem Betrag liegen, kann eine Einkommenssteuerpflicht vorliegen. Die letztgültige Bewertung obliegt dem zuständigen Finanzamt. 
  3. Für die Promotionsstipendiaten*innen gelten die üblichen studentischen Regelungen der jeweiligen Hochschule. Die Immatrikulationsbescheinigung ist vor Beginn des jeweiligen Semesters vorzulegen. 
  4. Die Krankenversicherungspflicht obliegt dem Stipendiaten/der Stipendiatin selbst. Ebenso sind die weitere, ggf. mögliche freiwillige (Weiter-)Versicherung in der Arbeitslosen-und/oder Rentenversicherung, sowie der Abschluss von Unfall- und Haftpflichtversicherungen von den Stipendiat*innen selbst zu veranlassen. Hinsichtlich der Unfallversicherung wird empfohlen, an der Hochschule zu klären, inwieweit (Promotions-) stipendiat*innen möglicherweise bereits den gleichen Versicherungsschutz genießen wie Student*innen. Ein Zuschuss zu Versicherungskosten wird nicht vom ZIB finanziert. 

§ 8 Betreuung der Stipendiat*innen 

  1. Der/die Stipendiat*in berichtet seinem/ihrem Betreuenden regelmäßig über den Fortschritt seiner/ihrer Arbeiten. 
  2. Promotionsstipendiat*innen werden hinsichtlich der Fortführung des Promotionsstudiums intensiv beraten. Mindestens einmal im Jahr erhalten sie Gelegenheit, im regelmäßig stattfindenden Abteilungsseminar einen Vortrag über den Stand der Arbeiten zu halten. Vor Beginn eines jeden Semesters findet zwischen dem Promotionsstipendiat*in und seinem Betreuenden ein ausführliches Gespräch über den Besuch geeigneter Lehrveranstaltungen statt. Die Teilnahme am wissenschaftlichen Leben der Arbeitsgruppe und der Besuch von Einzelvorträgen sind wesentliche Bestandteile des Promotionsstudiums. 
  3. Dienstleistungsaufgaben in Lehre oder Forschung sind von dem Stipendiaten/der Stipendiatin nicht wahrzunehmen. Organisatorische Arbeiten im Zusammenhang mit wissenschaftlichen Veranstaltungen innerhalb oder außerhalb des ZIB sind im Einzelfall durchzuführen. 

§ 9 Verpflichtungen der Stipendiat*innen 

Mit der Annahme des Stipendiums verpflichtet sich der/die Stipendiat*in, 

  • seine/ihre volle Arbeitskraft auf das den Stipendienzweck zu richten, 
  • einmal jährlich über den Verlauf und die Ergebnisse der Studien in schriftlicher Form zu berichten, 
  • die Ergebnisse der durch das Stipendium geförderten Studien der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und dabei auf die Förderung durch das ZIB hinzuweisen, 
  • an den einschlägigen Lehrveranstaltungen, Vorträgen, Tagungen und Workshops teilzunehmen. 

Der/die Stipendiat*in ist verpflichtet, das ZIB unverzüglich zu informieren, wenn 

  • eine Nebentätigkeit aufgenommen wird, 
  • das Promotionsvorhaben (bei Promotionsstipendiat*innen) unterbrochen, geändert, vorzeitig abgeschlossen oder abgebrochen wird, 
  • die wissenschaftliche Tätigkeit durch Beiträge Dritter honoriert wird, 
  • mit Einwilligung des Stipendiaten/der Stipendiatin aus dem geförderten Stipendienvorhaben einem Dritten ein wirtschaftlicher Gewinn erwächst, 
  • von anderer Seite ein Stipendium gewährt wird, 
  • in den persönlichen Verhältnissen wichtige Veränderungen eintreten. 

Die Stipendiat*innen erklären sich damit einverstanden, dass 

  • das Stipendium zurückgezogen werden kann, wenn die Studien nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt begonnen werden, 
  • die Stipendiengewährung aus wichtigem Grund oder bei Wegfall wesentlicher Voraussetzungen für eine erfolgreiche Durchführung eingestellt bzw. bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gekürzt werden kann, 
  • die Stipendienrichtlinien ergänzt oder geändert sowie laufende Stipendien ohne Rückwirkung geänderten Verhältnissen angepasst werden können. 

§ 10 Förderung der Chancengleichheit 

Stipendiaten*innen mit Kindern können eine Stipendienverlängerung nach Zustimmung des Betreuers in Anspruch nehmen. Dies soll den Nachwuchswissenschaftler*innen die Vereinbarkeit von wissenschaftlicher Karriere und Familie erleichtern und eine zügige Promotion ermöglichen. 

§ 11 Sonstiges 

  1. Für Urlaub und Abwesenheit aus sonstigen Gründen finden - unabhängig vom etwaigen studentischen Status des Stipendiaten/der Stipendiatin- die für die wissenschaftlichen Angestellten des ZIB bestehenden Regelungen sinngemäß Anwendung. 
  2. Erkrankungen bis zu sechs (6) Wochen haben keine Auswirkung auf die Stipendienzahlung. Bei darüberhinausgehenden Erkrankungen ist eine Unterbrechung des Stipendiums oder eine Teilzeitregelung möglich. Nach Vorlage ärztlicher Atteste kann mit schriftlicher Zustimmung des Betreuenden in Einzelfällen auch eine Stipendienverlängerung gewährt werden. 
  3. Die Bereiche und Abteilungen des Hauses sowie die Personalgremien des ZIB werden über die Tätigkeit der Stipendiat*innen unterrichtet. 

 

Berlin, den 1. Dezember 2020 

Prof. Dr. Christof Schütte