Die Firma Siemens AG und das Zuse–Institut Berlin (ZIB) – nachstehend Förderer genannt – stellen zur verstärkten Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses auf dem Gebiet der Mathematischen Optimierung aus verschiedenen Ländern Osteuropas und Asiens gemeinsam finanzielle Mittel bereit, die für die Gewährung von Stipendien zur Promotionsförderung bestimmt sind. Verantwortlich für die Vergabe des Siemens–ZIB–Doktorandenstipendiums und für die Betreuung der Doktoranden sind für die Siemens AG PD Dr. Michael Hofmeister und für das ZIB Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Martin Grötschel. Die nachstehenden Regelungen lehnen sich teilweise an die von der DFG empfohlenen Vorschriften über die Bewilligung von Stipendien im Rahmen von Graduiertenkollegs an, enthalten aber aufgrund der Besonderheiten der Kooperationsbeziehungen zwischen den Förderern aus Industrie und Wissen-schaft sowie den speziellen Studien- und Wirtschaftsbedingungen in den Heimatländern einige Abweichungen.

1. Förderumfang

Die Förderer stellen zwei Stipendienplätze zur Verfügung.

Ein Stipendium hat in der Regel eine Laufzeit von zwei Jahren. Es kann um ein weiteres Jahr verlängert werden.

Die Stipendiaten werden für die Durchführung ihrer Promotion von der Siemens AG mit einem monatlichen Stipendium von 450 EUR unterstützt.

Während des Förderzeitraums hält sich jeder Stipendiat für jeweils mehrere, mindestens aber zwei Monate, zu Forschungsaufenthalten bei der Siemens AG (oder bei einem Unternehmen, das mit SIEMENS im Sinne des §15 Aktiengesetz verbunden ist) .und beim ZIB auf. Für diese Zeit erhält der Stipendiat ein monatliches Zusatzstipendium in Höhe von 1.500 EUR, mit dem alle ihm entstehenden Kosten gedeckt sind. Diese Beträge werden jeweils durch den Förderer am Aufenthaltsort finanziert.

2. Auswahlverfahren

Die Stipendiaten werden im Einvernehmen zwischen den Förderern ausgewählt. Es bedarf weder einer Ausschreibung noch eines formalisierten Auswahlverfahrens.

3. Aufnahmevoraussetzungen

Für die Bewilligung des Stipendiums sollen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • zügiges Hochschulstudium mit qualifiziertem Abschluss
  • überdurchschnittliche Qualifikation
  • Vorlage eines Dissertationsvorhabens
  • Nachweis eines Betreuers an der Heimatuniversität
  • Bereitschaft zur aktiven Mitarbeit auf dem Gebiet der Optimierung in den Forschungsbereichen der Förderer
  • im Regelfall ein Höchstalter von 28 Jahren.

4. Bewilligung

Der  ausgewählte Stipendiat wird über die Bewilligung des Stipendiums und die damit verbundenen Rechte und Pflichten schriftlich unterrichtet.

5.  Formaler Status

Die Gewährung des Stipendiums begründet kein Arbeitsverhältnis zu einem der Förderer. Das Stipendium stellt insbesondere kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Sozialgesetzbuch IV dar und unterliegt keinen Abgaben zur Sozialversicherung.

Das Stipendium ist ein steuerfreies Einkommen, das nicht der Lohn- oder Einkommenssteuer unterliegt.

Als Student an einer Universität gelten für den Stipendiaten die üblichen studentischen Regelungen. Die

Immatrikulationsbescheinigung ist vor Beginn des jeweiligen Semesters vorzulegen. Die Krankenversicherung ist durch den Stipendiaten sicherzustellen.

6.  Sächliche Leistungen

Das Stipendium (d.h. die unter 1. genannten Beträge) wird in der Regel monatlich jeweils zum Monatsende unbar gezahlt.

Reisekosten zur Teilnahme an Tagungen, Workshops usw. und zur Finanzierung von Forschungsaufenthalten können zusätzlich nach besonderer Vereinbarung im Einzelfall gewährt werden.

Die Förderer stellen während des Forschungsaufenthaltes dem Stipendiaten einen eigenen Arbeitsplatz mit der notwendigen technischen Ausstattung zur Verfügung. Bei der Inanspruchnahme der ansonsten benötigten Arbeitsmittel (Rechenzeiten, Bibliotheksnutzung usw.) einschließlich der hierfür geltenden Verfahrensregelungen wird der Stipendiat den Mitarbeitern gleichgestellt. 

7.  Betreuung des Stipendiaten

Der Stipendiat berichtet in Zusammenarbeit mit seinem Betreuer an der Heimatuniversität den Förderern regelmäßig über den Fortschritt seiner Arbeiten und wird hinsichtlich der Fortführung des Promotionsstudiums beraten. Während seines Forschungsaufenthaltes bei Siemens und am ZIB soll der Stipen­ diat Gelegenheit erhalten, einen Vortrag über den Stand seiner Arbeiten zu halten.

Dienstleistungsaufgaben in Lehre oder Forschung sind vom Stipendiaten nicht wahrzunehmen.

8.  Verpflichtungen des Stipendiaten

Mit der Annahme des Stipendiums verpflichtet sich der Stipendiat,

  • seine volle Arbeitskraft auf das Promotionsvorhaben zu konzentrieren,
  • einmal jährlich über den Verlauf und die Ergebnisse der Studien in schriftlicher Form zu berichten,
  • unter Berücksichtigung der nachfolgenden Regeln hinsichtlich der Schutz- und Urheberrechte sowie Geheimhaltung die Ergebnisse der durch das Stipendium geförderten Studien der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und dabei auf die Förderung hinzuweisen,
  • an den einschlägigen Lehrveranstaltungen, Vorträgen, Tagungen und Workshops an seiner Heimatuniversität und während der Forschungsaufenthalte bei dem Förderer teilzunehmen.

Der Stipendiat ist verpflichtet, die Förderer unverzüglich zu informieren, wenn

  • eine Tätigkeit aufgenommen wird, deren Nettoeinkünfte über 300 EUR/Monat hinausgehen,
  • das Promotionsvorhaben unterbrochen, geändert, vorzeitig abgeschlossen oder abgebrochen wird,
  • die wissenschaftliche Tätigkeit durch Beiträge Dritter honoriert wird,
  • mit Einwilligung des Stipendiaten aus dem geförderten Stipendienvorhaben einem Dritten ein wirt­ schaftlicher Gewinn erwächst,
  • von anderer Seite ein Stipendium gewährt wird. 

Der Stipendiat erklärt sich damit einverstanden, dass

  • das Stipendium zurückgezogen werden kann, wenn die Studien nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt begonnen werden,
  • die Stipendiengewährung aus wichtigem Grund oder bei Wegfall wesentlicher Voraussetzungen für die Erlangung des Stipendiums oder für eine erfolgreiche Durchführung eingestellt bzw. bei Auf-nahme einer Erwerbstätigkeit gekürzt werden kann.

Der Stipendiat verpflichtet sich, den Förderern jeweils ein Exemplar seiner Doktorarbeit gleichzeitig mit deren Einreichung zu überlassen. 

Hinsichtlich von Schutzrechten und Urheberrechten sowie Geheimhaltung gelten sinngemäß die Ziffern 1 und 2 der Anlage zu diesen Richtlinien.

Der Stipendiat wird die Förderer vorher rechtzeitig unterrichten, wenn er beabsichtigt, die Ergebnisse seiner Doktorarbeit, z. B. in Form eines wissenschaftlichen Vortrages, bekanntzugeben.

Soweit die Förderer aufgrund der Doktorarbeit des Stipendiaten Schutzrechte erlangen, räumen sie hiermit der Hochschule des Stipendiaten das kostenfreie, nichtübertragbare und nichtausschließliche Nutzungsrecht beschränkt auf Zwecke der Forschung und Lehre ein. 

Wenn anlässlich einer Besprechung der Arbeit mit dem für den Stipendiaten zuständigen Hochschullehrer Unterlagen, Erfahrungen, Konstruktionen, Geschäftsvorgänge oder sonstige Tatsachen aus den Bereichen der Förderer behandelt werden, wird der Stipendiat gebeten, den Hochschullehrer auf die Vertraulichkeit hinzuweisen. Wenn in der Arbeit des Stipendiaten vertrauliche Tatsachen aus den Berei­ chen der Förderer behandelt, beschrieben oder verwertet werden, muss der Stipendiat die Arbeit vor der Einreichung den Förderern zur Genehmigung vorlegen. Die Förderer werden jedoch ihre Zustimmung zu solchen Veröffentlichungen geben, sofern hiervon die Interessen der Förderer unberührt bleiben. 

9.  Sonstiges

Für Urlaub, Krankheit und Abwesenheit aus sonstigen Gründen finden – unabhängig vom studentischen Status des Stipendiaten - während der Zeit der Forschungsaufenthalte die für die wissenschaftlichen Angestellten des Förderers bestehenden Regelungen sinngemäß Anwendung.

Die Bereiche und Abteilungen der Förderer sowie die Gremien werden über die Tätigkeit des Stipendiaten unterrichtet und leisten die erforderliche Unterstützung.

Für die Zeit der Forschungsaufenthalte ist jeder Förderer berechtigt, aufgrund seiner besonderen Betriebs- und Arbeitsbedingungen mit dem Stipendiaten zusätzliche Vereinbarungen zur Regelung der individuellen Rechte und Pflichten zu vereinbaren. 

Die Regelungen über die Wahrung der Interessen und über die Rechte der Förderer an den Ergebnissen der Arbeiten des Stipendiaten im Rahmen dieser Richtlinien, einschließlich etwaiger Schutzrechte und Urheberrechte, gelten auch nach Beendigung des Stipendiums fort.

Das Stipendium endet mit dem Abschluss des Promotionsvorhabens, ohne dass es einer Kündigung bedarf.