Gesetz über das Zentrum für Informationstechnik (ZInfG)
Gemäß Artikel 1 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Zentrum für Informationstechnik vom 2. Dezember 2020 (GVBl. S. 1440) wurde das Gesetz über das Zentrum für Informationstechnik (ZInfG) vom 17. Juli 1984 (GVBl. S. 984), das zuletzt durch Gesetz vom 1. Oktober 2008 (GVBl. S. 270) reformiert worden ist, mit Wirkung zum 1. Januar 2021 (Artikel 2 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Zentrum für Informationstechnik vom 2. Dezember 2020) geändert.
Das ZInfG hat mit Inkrafttreten zum 1. Januar 2021 folgenden Wortlaut:
§ 1 Rechtsform
(1) Die als „Konrad Zuse-Zentrum für Informationstechnik Berlin“ errichtete Einrichtung erhält den Namen „Zuse-Institut Berlin“ (englisch: „Zuse Institute Berlin“). Die Kurzbezeichnung lautet „ZIB“.
(2) Das ZIB ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin.
(3) Das ZIB hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen.
§ 2 Zweck und Aufgaben
(1) Zweck des ZIB ist die Förderung der Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet des Wissenschaftlichen Rechnens und des Hochleistungsrechnens einschließlich der dazugehörigen Entwicklungs- und Dienstleistungen.
(2) Die Aufgaben des ZIB liegen in der Entwicklung von Modellen und Algorithmen, um mithilfe von Computersimulationen und Optimierungsmethoden sowie datengetriebenen Verfahren Fragestellungen aus den Natur-, Ingenieurs- und Lebenswissenschaften, der Medizin sowie den Sozial- und Geisteswissenschaften beantworten zu können. Das ZIB hat hierbei in enger Zusammenarbeit mit den Hochschulen des Landes Berlin und der Charité - Universitätsmedizin Berlin (Charité) Forschung und Entwicklung zu betreiben und soll den dazugehörigen Dienstleistungsbedarf der Beteiligten decken. Näheres regelt die Satzung des ZIB.
(3) Das ZIB richtet seine Tätigkeit am Berliner Corporate Governance Kodex entsprechend dem Beschluss des Senats vom 15. Dezember 2015 – Senatsbeschluss Nr. S-797/2015 – aus.
(4) Das ZIB fördert aktiv die Chancengleichheit der Geschlechter gemäß den landesgesetzlichen Vorgaben und unter besonderer Beachtung der einschlägigen Richtlinien und Empfehlungen der Wissenschaftsförderorganisationen. Es setzt sich darüber hinaus für eine ausgewogene Beteiligung von Frauen und Männern auf allen Ebenen der Organisation ein.
§ 3 Finanzen
(1) Das ZIB wird nach kaufmännischen Grundsätzen geführt. Die Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 2009 (GVBl. S. 31, 486), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 2019 (GVBl. S. 742) geändert worden ist, findet Anwendung. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Jahresabschluss ist von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer oder von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen, wobei auch § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, anzuwenden ist. Derselbe Wirtschaftsprüfer oder dieselbe Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft darf den Jahresabschluss höchstens fünf Jahre in Folge prüfen.
(3) Das ZIB kann Entgelte oder sonstige Kostenbeiträge für die Benutzung seiner Einrichtungen und für die Durchführung von Aufträgen Dritter verlangen. Zur Kooperation mit Hochschulen, Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen, medizinischen Einrichtungen und anderen öffentlichen Einrichtungen, insbesondere Daten-, IT- und Bibliotheksverbünden, kann das ZIB öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abschließen.
(4) Das Land Berlin gewährt dem ZIB zur Erfüllung seiner Aufgaben einen Zuschuss, dessen Höhe im Haushaltsplan des Landes Berlin festgesetzt wird.
§ 4 Personal
(1) Arbeitgeber für die Beschäftigten des ZIB ist das Land Berlin. Die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten sind entsprechend den für die Beschäftigten des Landes Berlin geltenden tariflichen Bestimmungen zu regeln.
(2) Oberste Dienstbehörde und Dienstherr für die Beamtinnen und Beamten und Personalstelle für die Beschäftigten des ZIB ist das für Wissenschaft zuständige Mitglied des Senats von Berlin. Personalwirtschaftsstelle ist die Präsidentin oder der Präsident des ZIB mit der Befugnis, über die Einstellung oder Weiterbeschäftigung von wissenschaftlichem und technischem Personal zu entscheiden.
(3) Das Land Berlin ist berechtigt, öffentlich-rechtliche Servicevereinbarungen mit einer oder mehreren beteiligten Universitäten oder Verwaltungseinrichtungen des Landes Berlin abzuschließen, um seinen Verpflichtungen als Arbeitgeber und oberste Dienstbehörde oder Personalstelle nachzukommen. Gleiches gilt für das ZIB im Hinblick auf die diesbezüglichen Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten des ZIB.
§ 5 Organe
Organe des ZIB sind der Verwaltungsrat und die Präsidentin oder der Präsident.
§ 6 Verwaltungsrat
(1) Dem Verwaltungsrat gehören an:
- die Präsidentinnen oder Präsidenten der Freien Universität Berlin, der Humboldt-Universität zu Berlin und der Technischen Universität Berlin,
- die oder der Vorstandsvorsitzende der Charité,
- das für die Wissenschaft zuständige Mitglied des Senats von Berlin,
- ein von der wissenschaftlichen Geschäftsführung aus seiner Mitte benanntes Mitglied des Helmholtz-Zentrums Berlin für Materialien und Energie.
(2) An den Sitzungen des Verwaltungsrates nehmen ein Mitglied der Personalvertretung, der Schwerbehindertenvertretung und die Frauenvertreterin mit Rede- und Antragrecht teil.
(3) Der Vorsitz des Verwaltungsrates soll unter den Mitgliedern nach Absatz 1 Nummer 1 rotieren. Die Amtszeit der oder des Vorsitzenden des Verwaltungsrates beträgt fünf Jahre. Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates soll in der Regel einer anderen Hochschule angehören als die Präsidentin oder der Präsident des ZIB.
(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates können sich jeweils durch ihre Vertretung im Amt oder durch eine von ihnen benannte Person vertreten lassen. Der Verwaltungsrat entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden des Verwaltungsrats den Ausschlag.
(5) Der Verwaltungsrat überwacht die Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung. Er beschließt über die grundsätzlichen Angelegenheiten des ZIB, insbesondere:
- Änderung der Satzung,
- Auswahl, Bestellung und Abberufung der Präsidentin oder des Präsidenten,
- Feststellung des Wirtschaftsplans (§ 106 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 110 der Landeshaushaltsordnung),
- Entlastung der Präsidentin oder des Präsidenten (§ 109 Absatz 3 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung), Entgegennahme, Erörterung und Feststellung des Jahresabschlusses,
- Bestimmung einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für die Prüfung des Jahresabschlusses im Einvernehmen mit dem Rechnungshof von Berlin,
- Einsetzung und Besetzung von Gremien zur Unterstützung der Arbeit des ZIB, insbesondere eines wissenschaftlichen Beirats,
- Gliederung und Geschäftsverteilung des ZIB,
- Rahmenordnung zur Festsetzung der Entgelte,
- strategische Personal-und Entwicklungsplanung und Arbeitsprogramme.
(6) Die Beschlüsse des Verwaltungsrats über die Bestellung und Abberufung der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten, über Änderungen der Satzung sowie über den Wirtschaftsplan bedürfen der Genehmigung des für Wissenschaft zuständigen Mitglieds des Senats von Berlin.
(7) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 7 Präsidentin oder Präsident; administrative Leitung
(1) Die Präsidentin oder der Präsident leitet das ZIB. Die Präsidentin oder der Präsident muss Hochschullehrerin oder Hochschullehrer an einer der nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 beteiligten Berliner Universitäten sein und kann ihr oder sein Amt nebenberuflich ausüben. Sie oder er wird unterstützt durch:
- bis zu zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten, die Hochschullehrkräfte an einer der nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 beteiligten Berliner Universitäten sein müssen und ihre Ämter nebenberuflich ausüben können;
- die administrative Leitung des ZIB.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten des ZIB müssen jeweils unterschiedlichen Universitäten angehören.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten werden vom Verwaltungsrat für fünf Jahre bestellt. Eine erneute Bestellung ist zulässig. Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten können aus wichtigem Grund jederzeit abberufen werden.
(4) Die administrative Leitung ist am ZIB beschäftigt und wird vom Verwaltungsrat für fünf Jahre bestellt. Wiederbestellungen sind möglich.
(5) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt im rechtsgeschäftlichen Verkehr das ZIB nach innen und außen. Ihr oder ihm obliegt die Richtlinienkompetenz gegenüber den Beschäftigten des ZIB, sie oder er sorgt für den geordneten Betrieb des ZIB und führt die Beschlüsse des Verwaltungsrats aus.
(6) Die administrative Leitung führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und ist Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt.
§ 8 Satzung
Die Satzung soll mindestens Regelungen über folgende Gegenstände enthalten:
- Aufgaben gemäß § 2,
- Vorrang von wissenschaftlicher vor kommerzieller Nutzung,
- Zusammenarbeit mit Hochschulen, außeruniversitären wissenschaftlichen Einrichtungen und sonstigen Dritten,
- Aufgaben eines wissenschaftlichen Beirats,
- gemeinsamer Betrieb und gemeinsame Nutzung von Rechnerinfrastrukturen.
§ 9 Staatsaufsicht
Die Staatsaufsicht gemäß § 28 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes wird von dem für Wissenschaft zuständigen Mitglied des Senats von Berlin ausgeübt.
§ 10 Übergangsregelung
(1) Der Verwaltungsrat hat sich spätestens vier Monate nach Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Zentrum für Informationstechnik vom 2. Dezember 2020 (GVBl. S. 1440) zu konstituieren. Bis dahin bilden die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Mitglieder den Verwaltungsrat.
(2) Die Satzung des ZIB nach § 8 ist spätestens vier Monate nach Konstituierung des Verwaltungsrates den neuen gesetzlichen Bestimmungen anzupassen.
§ 11 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.