Aufgrund von § 6 Abs. 5 Nr. 1 des Gesetzes über das Zentrum für Informationstechnik (ZInfG) vom 17. Juli 1984 (GVBl. S. 984), zuletzt geändert das Vierte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Zentrum für Informationstechnik vom 2. Dezember 2020 (GVBl. S. 1440), hat der Verwaltungsrat des Zuse-Instituts Berlin (ZIB) in seiner Sitzung am 28. April 2021 die nachstehende Satzung zur weiteren Ausgestaltung der gesetzlichen Regelungen erlassen.

Präambel

Das Zuse-Institut Berlin hat den Zweck Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet des Wissenschaftlichen Rechnens und des Hochleistungsrechnens einschließlich der dazugehörigen Entwicklungs- und Dienstleistungen zu fördern.

Im Sinne dieses wissenschaftlichen Auftrags arbeiten die Organe des ZIB, Führungskräfte und betriebliche Interessenvertretungen frei von persönlichen Interessen vertrauensvoll zusammen.

§ 1 - Sitz und Rechtsform

(1)    Das Zuse-Institut Berlin ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin.

(2)    Das Zuse-Institut Berlin führt den deutschen Namen „Zuse-Institut Berlin“, die englische Bezeichnung „Zuse Institute Berlin“ bzw. die Kurzbezeichnung „ZIB“.

(3)    Das Zuse-Institut Berlin führt ein eigenes Dienstsiegel.

§ 2 – Zweck und Aufgaben des ZIB

(1)    Zweck des ZIB ist die Förderung der Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet des modellbasierten und datengetriebenen Wissenschaftlichen Rechnens und des Hochleistungsrechnens  einschließlich der dazugehöri­gen Entwicklungs- und Dienstleistungen.

(2)    Die Aufgaben des ZIB liegen in der Erforschung und Entwicklung von Modellen und Algorithmen, um mithilfe von Computersimulationen und Optimierungsmethoden sowie datengetriebenen Verfahren Fragestellungen aus den Natur-, Ingenieurs- und Lebenswissenschaften, der Medizin sowie den Sozial- und Geisteswissenschaften beantworten zu können. Zu diesem Zweck verbindet die Forschung am ZIB anwendungsorientierte Mathematik und algorithmisch orientierte Bereiche der Datenwissenschaften in multidisziplinärer Ausrichtung mit Höchstleistungsrechnen sowie hocheffizienter Datenanalyse.
Das ZIB verbindet Grundlagenforschung mit angewandter Forschung inklusive des Wissenstransfers in die Anwendungsdisziplinen und die Wirtschaft/Industrie. Die kommerzielle Nachnutzung ist der wissenschaftlichen Forschung untergeordnet und muss in einem synergetischen Kontext zu letzterer stehen.

(3)    Das ZIB betreibt zugehörige hochperformante Forschungsinfrastrukturen, u.a. in den Bereichen Computing und Datenwissenschaften, und bietet entsprechende wissenschaftsnahe Dienstleistungen und Beratungsleistungen an. Das ZIB arbeitet hierbei mit den Hochschulen des Landes Berlin und der Charité – Universitätsmedizin Berlin (Charité) eng zusammen, mit dem Ziel der Deckung des gemeinsamen Dienstleistungsbedarfs der Beteiligten, u.a. im Rahmen des gemeinsamen Betriebs und der gemeinsamen Nutzung von Rechnerinfrastrukturen.

(4)    Das ZIB führt wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit auf nationaler und internationaler Ebene durch. Es unterliegt grundsätzlich keinen Beschränkungen bezüglich der Zusammenarbeit mit Partnern aus Wissenschaft, Wirtschaft und Gesellschaft im In- und Aus-land. Dabei verpflichtet es sich, Forschungs- und Entwicklungsaufgaben ausschließlich zu nicht militärischen Zwecken wahrzunehmen.

(5)    Im Übrigen wird auf § 2 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Zentrum für Informationstechnik verwiesen.

§ 3 - Organisationseinheiten des ZIB

(1)    Das ZIB gliedert sich in wissenschaftlich-technische Einheiten und den Bereich „Verwaltung“. Wissenschaftlich-technische Einheiten sind entweder „Forschungsabteilungen“ oder „Forschungsunterstützende Einheiten“, die beide in Arbeitsgruppen untergliedert werden können.

(2)    Die Forschungsabteilungen können gemäß ihrer inhaltlichen Ausrichtung in „Wissenschaftliche Bereiche“ zusammengefasst werden.

(3)    Neben diese Gliederungseinheiten treten noch Beauftragte für besondere Aufgaben (z.B. Beauftragte für Gleichstellung, Diversität, für Datenschutz, für gute wissenschaftliche Praxis, etc.) und der Personalrat.

§ 4 – Organe des ZIB

Die Organe des ZIB sind der Verwaltungsrat und die Präsidentin oder der Präsident.

§ 5 - Institutsleitung, wissenschaftliche Leitung, administrative Leitung

(1)    Die Präsidentin bzw. der Präsident bildet zusammen mit den Vizepräsident*innen und der administrativen Leitung die Institutsleitung des ZIB; die Präsidentin bzw. der Präsident und die Vizepräsident*innen die wissenschaftliche Leitung.

(2)    Die Institutsleitung berichtet dem Verwaltungsrat über die wesentlichen Angelegenheiten des ZIB und setzt die Beschlüsse des Verwaltungsrats um. Im Rahmen der präsidialen Richtlinienkompetenz entscheidet sie u.a. über die Personalwirtschaft, die Einstellung und Weiterbeschäftigung von wissenschaftlichen und technischem Personal, berät und entscheidet Personalfragen, entscheidet u.a. über die Ausrichtung und Schwerpunktsetzung des ZIB, die Ressourcen der Organisationseinheiten des ZIB, koordiniert die Zusammenarbeit, und entscheidet über Mittelverwendung, Projektvergaben und Finanzierungsinstrumente und führt das Krisenmanagement, etc. Die Umsetzung von Entscheidungen kann einem Mitglied der Institutsleitung übertragen werden.

(3)    Die wissenschaftliche Leitung entscheidet über die technische und wissenschaftliche Ausrichtung des ZIB, u.a. über Projektanträge, Projekteinwerbungen, wissenschaftliche Dissemination, sowie Öffentlichkeitsarbeit und Wissenschaftskommunikation.

(4)    Die administrative Leitung als Beauftragte für den Haushalt steht der Verwaltung vor.

§ 6 – Präsident*in und Vizepräsident*innen

(1)      Die dem Präsidenten obliegende Richtlinienkompetenz gegenüber den Beschäftigten des ZIB wird innerhalb der Institutsleitung ausgeübt. Das gleiche gilt für die Entscheidungen zur Sorge über den geordneten Betrieb des ZIB als auch die Ausführung von Beschlüssen des Verwaltungsrates.

(2)      Die Vizepräsident*innen sind ständige Vertreter des Präsidenten bzw. der Präsidentin.

(3)      Die einzelnen wissenschaftlichen Bereiche sowie die Forschungsunterstützenden Einheiten werden jeweils von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten oder einer/m Vizepräsidentin/en zugeordnet, die auch als Dienstvorgesetzte der Leitungen der jeweiligen Einheiten agieren und ihnen gegenüber Richtlinienkompetenzen und Weisungsbefugnisse innehaben.

§ 7 - Forschungsabteilungen

(1)    Die Forschungsabteilungen betreiben in Ausgestaltung von § 1 Absatz 1 Entwicklung von Modellen und Algorithmen, bis hin zu Prototypen und Demonstratoren. In Einzelfällen kann diese Entwicklung bis zur Erstellung und Pflege von Softwareprodukten fortgesetzt werden, die sowohl als offene Technologieträger im wissenschaftlichen Austausch oder für wissenschaftsnahe Dienst- oder Beratungsleistungen eingesetzt, sowie wirtschaftlich verwertet werden können.

(2)    Die Tätigkeiten der Forschungsabteilungen gliedern sich in einzelne Vorhaben. Diese einzelnen Vorhaben können sowohl innerhalb, als auch zwischen den Abteilungen in der Form von Projekten oder Kooperationsprojekten mit externer Beteiligung durchgeführt werden.

(3)    Die Leitungen der Forschungsabteilungen sind für die Ausgestaltung des durch die wissenschaftliche Leitung vorgegebenen Rahmens verantwortlich, insbesondere für wissenschaftliche Leistungen, die effiziente Nutzung von Ressourcen und die ergänzende Einwerbung von Drittmitteln bzw. die Erwirtschaftung zusätzlicher Erträge. 

§ 8 - Forschungsunterstützende Einheiten

(1)    Die Forschungsunterstützenden Einheiten haben vorrangig Aufgaben in den Bereichen der wissenschaftlich-technischen Dienstleistung (intern und extern im gesetzlichen Rahmen) und diesbezügliche Beratung, sowie in Bezug auf den Betrieb von Forschungsinfrastrukturen. In Einzelfällen können aber auch hier Forschungsprojekte durchgeführt werden.

(2)    Die Leitungen der Forschungsunterstützenden Einheiten sind für die Ausgestaltung des durch die Institutsleitung vorgegebenen Rahmens verantwortlich, insbesondere für die effiziente Nutzung von Ressourcen, die Qualität der wissenschaftlichen Dienstleistungen und für die ergänzende Einwerbung von Fördermitteln bzw. die Erwirtschaftung zusätzlicher Erträge. 

(3)    Entscheidungen über die Wahrnehmung, Leistung und Ausgestaltung von Dienstleistungsaufgaben bedarf der Entscheidung der Institutsleitung. Die Ausgestaltung kann im Rahmen eines treuhänderischen Auftrages, durch Eingliederung in Einheiten des ZIB oder durch gesonderte Kooperationsvereinbarungen erfolgen. Bei Dienstleistungsaufgaben, die sich aus treuhänderischen Aufträgen oder gesonderten Kooperationsvereinbarungen ergeben, ist die Ausfinanzierung inklusive der anfallenden Gemeinkosten zuvor sicherzustellen. Dienstleistungen, die in Einheiten des ZIB eingegliedert sind, werden regelmäßig auf ihre Wirtschaftlichkeit überprüft.

§ 9 – Verwaltungsrat

(1)    Die Aufgaben, Befugnisse und Rechte des Verwaltungsrats ergeben sich aus dem Vierten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Zentrum für Informationstechnik und aus dieser Satzung.

(2)    Der Verwaltungsrat überwacht die Recht- und Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung. Er beschließt über die grundsätzlichen Angelegenheiten des ZIB.

(3)    Der Verwaltungsrat soll mindestens zweimal im Kalenderjahr einberufen werden.

(4)    Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind grundsätzlich zur Verschwiegenheit über erhaltene vertrauliche Berichte und vertrauliche Beratungen verpflichtet.

(5)    Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 10 - Wissenschaftlicher Beirat

(1)    Der Verwaltungsrat setzt einen Wissenschaftlichen Beirat ein, dem mindestens fünf, höchstens neun Mitglieder angehören sollen. Vorschlagsberechtigt sind die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie die Institutsleitung des ZIB. Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates werden für die Dauer von jeweils fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich. Bei der Zusammensetzung des Wissenschaftlichen Beirates sollen Vertreter aus Wissenschaft, Industrie und Wirtschaft angemessen berücksichtigt werden.

(2)    Aufgaben des Wissenschaftlichen Beirates sind die Beratung in wissenschaftlichen und technischen Fragen sowie die Unterstützung und Förderung der Arbeit des ZIB, insbesondere bei der Herstellung und Aufrechterhaltung von Kooperationen mit Universitäten, außeruniversitären Forschungseinrichtungen sowie Industrie und Wirtschaft.

(3)    Aufsichts- oder Kontrollfunktionen werden nicht wahrgenommen.

(4)    Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats nehmen zugleich die Funktion als Ombudspersonen nach den Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis am ZIB wahr. Dabei fungiert der Sprecher dieses Gremiums als herausgehobener Ansprechpartner.

§ 11 - Zuse-Fellowship, Stipendien, Gastaufenthalte

(1)    Das ZIB kann zum Zwecke der Zusammenarbeit auf Projektebene an ausgewählte Wissenschaftler*innen aus den Forschungsgebieten des ZIB das Zuse-Fellowship vergeben. Diese Auszeichnung kann verliehen werden

a)       an Wissenschaftler*innen nach ihrer Promotion (Junior-Fellowship)
b)      an Wissenschaftler*innen nach Beendigung ihres aktiven Dienstverhältnisses (Senior-Fellowship).

(2)    Zur verstärkten Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses kann das ZIB besondere Maßnahmen durchführen, wie die Einrichtung von Stipendienprogrammen oder Gastaufenthalten.

(3)    Die Entscheidungen obliegen der Institutsleitung.

§ 12 - Inkrafttreten

(1)    Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin in Kraft.

(2)    Die am 23.12.2005 vom Verwaltungsrat erlassene Satzung tritt zugleich außer Kraft.

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Veröffentlicht im Amtsblatt von Berlin 71. Jahrgang Nr. 21 Ausgegeben am 21.Mai 2021